Steuertipps für Unternehmen (2/2)

To-Do’s und ausgewählte Anregungen, um zum Jahresende Steuern zu sparen.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt heuer 12 Prozent (statt bisher 10 Prozent) der prämienbegünstigten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung oder Auftragsforschung. Gefördert werden eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt werden. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen. Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung ist ein bei der FFG anzuforderndes Gutachten, welches beurteilt, inwieweit eine Forschung und experimentelle Entwicklung die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Im Bereich der Auftragsforschung kann die Prämie maximal für Aufwendung in Höhe von 1 Million Euro geltend gemacht werden. Der Auftrag darf nur an Einrichtungen oder Unternehmen mit Sitz in der EU oder dem EWR vergeben werden, die mit Forschungsaufgaben oder experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Der Auftragnehmer darf keine beherrschte Konzerngesellschaft oder Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört.

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nachweislich bis Jahresende mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsförderung in Anspruch nimmt. (Damit kann der Auftragnehmer nur noch für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungen selbst eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung beantragen).

Die Forschungsprämie kann erst nach Jahresende geltend gemacht werden und spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides 2016.

Verrechnungspreisdokumentation

Zu den To-Do’s bis Jahresende zählt die Meldung nach § 4 Verrechnungspreis-dokumentationsgesetz (VPDG). Demnach haben in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr, daher bis zum 31.12.2016) mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft sind.

Sind sie weder oberste Muttergesellschaft, noch vertretende Muttergesellschaft, oder eine „eingetretene Geschäftseinheit“ , haben sie dennoch bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen.

Das VPDG sieht vor, dass österreichische Geschäftseinheiten (also z.B. Tochter­gesellschaften, Betriebstätten), die Teil einer multinationalen Unternehmens­gruppe sind, gewisse Dokumentationspflichtigen im Rahmen der Verrechnungspreise zu erfüllen haben. (Multinationale Unternehmensgruppen umfassen zwei oder mehr Geschäftseinheiten in zumindest zwei unterschiedlichen Staaten, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet sind, oder bei Börsennotierung verpflichtet wären.)

Die oberste Muttergesellschaft hat einen länderbezogenen Bericht zu erstellen und ihrem Finanzamt zu übermitteln. Darüber hinaus muss es ein Master File geben, das umfassende Informationen zu den Verrechnungspreisen in der Unternehmensgruppe enthält, sowie ein Local File, das spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit enthält.

Der länderbezogene Bericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft zu übermitteln. Das Master File und das Local File sind nach Abgabe der Steuererklärungen auf Ersuchen des Finanzamts diesem binnen 30 Tagen vorzulegen. Die Dokumentationsfiles müssen daher noch nicht bis Jahresende übermittelt werden. Die österreichische Geschäftseinheit hat dem Finanzamt aber bis Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen, ob sie bzw. wer das oberstes Mutterunternehmen (oder ein in dessen Pflichten eintretendes Unternehmen) ist.

(c) ROBERT HERBST WWW.POV.AT


Diese Tipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung Gesellschaft m.b.H.

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