Programmauftrag: ORF muss BKS-Spruch vorerst nicht veröffentlichen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Der VwGh gibt der aufschiebenden Wirkung bis zur letztinstanzlichen Entscheidung statt. Privatsender hatten dem ORF vorgeworfen zu wenig öffentlich-rechtlich und nicht ausgewogen zu sein.

Der ORF muss den BKS-Entscheid, wonach der öffentlich-rechtliche Sender gegen das ORF-Gesetz und das Gebot der "ausgewogenen Programmgestaltung" verstoßen habe, vorerst nicht in seinen Nachrichtensendungen verlesen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einem ORF-Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur letztinstanzlichen Entscheidung in der Causa stattgegeben.

Der Verband Österreichischer Privatsender (VÖP) hatte dem ORF im Herbst 2011 in einer Beschwerde bei der Medienbehörde KommAustria vorgeworfen, dass das Programm von ORF eins und ORF 2 zu wenig öffentlich-rechtlich und nicht ausgewogen sei. Der ORF wies die Kritik der Privatsender vehement zurück. Die KommAustria hatte den Vorwurf der Unausgewogenheit bestätigt.

Der Bundeskommunkationssenat (BKS) kam vor wenigen Wochen in zweiter Instanz zu dem Schluss, dass der ORF in der Vergangenheit in seinen beiden Fernsehprogrammen ORF eins und ORF 2 kein ausgewogenes Programm gesendet und damit gegen seinen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag verstoßen. Zugleich stellte der BKS fest, dass der ORF seit dem Start von ORF III den gesetzlichen Kernauftrag erfüllt, weil sich der Programmauftrag aus Sicht der Behörde auf die gesamte Senderflotte beziehe.

Sowohl die Privatsender als auch der ORF sahen in dieser Entscheidung eine Bestätigung ihrer Linie. Der ORF hat den BKS-Entscheid zugleich beim Höchstgericht beeinsprucht. Bis zu dieser letztinstanzlichen Entscheidung muss der ORF den BKS-Spruch nicht veröffentlichen, hat der Verwaltungsgerichtshof nun festgehalten.

(APA)

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