Kartellgesetz bringt mehr Befugnisse für Hausdurchsuchungen

(c) APA/HERBERT NEUBAUER
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Justizminister Brandstetter hat einen Entwurf mit strengeren Regeln und einer Ausweitung von Verjährungsfristen vorgelegt.

Wien. In Österreich werden die Bestimmungen im Kartellrecht verschärft. Dabei werden Verjährungsfristen ausgedehnt. Es bleibt zwar für die Verhängung von Geldstrafen grundsätzlich bei einer fünfjährigen Frist. Diese wird aber ausgeweitet, indem Zwischenverfahren vor Gericht nicht eingerechnet werden. Außerdem werden die Möglichkeiten der Behörden bei Hausdurchsuchungen klar festgeschrieben, weiters wird eine überarbeitete Kronzeugenerklärung ins neue Kartellrecht aufgenommen.

All das sieht der Gesetzesentwurf des von der ÖVP gestellten Justizministers Wolfgang Brandstetter vor, der am Freitag der Vorwoche bis zum 5. Oktober zur Begutachtung ausgeschickt wurde. Ziel ist eine Stärkung der Position der Behörden in wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Damit wird die Reform des Kartellrechts, die im geltenden Regierungsabkommen verankert ist, nun umgesetzt.

Das neue Kartellgesetz sieht eine modifizierte Kronzeugenregelung zur Aufdeckung von Malversationen vor. Dabei wird festgelegt, dass sich die Regelung auf „Kartelle zwischen Wettbewerbern“ beteiligte Personen bezieht. In diesen Fällen kann eine freiwillige Erklärung an die Wettbewerbsbehörde zu einer ermäßigten Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens führen.

Gutachter: Reaktion auf Kritik

Mit dem Entwurf reagiert das Justizministerium auch auf Kritik an den Gutachten von Sachverständigen, die oft Basis für Entscheidungen sind. Brandstetter möchte eine Qualitätssteigerung erreichen. Daher sollen Sachverständige in Kartellrechtsangelegenheiten in die allgemeine Sachverständigenliste übertragen werden. Damit durchlaufen sie ebenfalls ein Zertifizierungsverfahren. Außerdem wird dem Kartellobergericht die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte qualifizierte Feststellungsmängel im Rekursweg zu überprüfen.

Mit der Neuregelung geht das Justizministerium darüber hinaus auf Schwierigkeiten ein, die sich in der Vergangenheit im Vollzug gezeigt haben. So kam es bei Hausdurchsuchungen der Bundeswettbewerbsbehörde immer häufiger vor, dass Dokumente nicht vor Ort, sondern auf externen Laufwerken gespeichert waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im April 2015 entschieden, dass sich die Befugnis zur Durchsuchung auch auf diese Daten erstreckt. Damit Unternehmen der Bundeswettbewerbsbehörde den Zugriff künftig tatsächlich erlauben, wird zur Durchsetzung ein Tatbestand mit Zwangsstrafen geschaffen.

Mit der Novelle wird das Kartellgesetz aus dem Jahr 2005 geändert. Das ist notwendig, weil eine Richtlinie der EU bis 27. Dezember 2016 eine Übernahme ins österreichische Recht vorschreibt. Damit werden etwa Grundsätze der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zum Recht auf vollständigen Schadenersatz eingearbeitet. (ett)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.08.2016)

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