Gut vorbereitete Gaben

AP (Heribert Proepper)
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Schenken und Vererben. Für 2008 sind einige Gesetzesänderungen geplant.

Immobilien unter dem Weihnachtsbaum? Wer seinen Lieben zum Fest die Verantwortung für Haus, Wohnung oder Grund und Boden übergeben will, sollte das Geschenk gut vorbereiten, um steuerlich möglichst günstig auszusteigen. Doch die aktuelle steuerrechtliche Situation ist im Umbruch, denn der Verfassungsgerichtshof hat gesprochen: Im März wurde die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig erkannt, im Juni folgte die Bekanntgabe, dass auch die Schenkungssteuer verfassungswidrig sei. Eine Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008 wurde eingeräumt. Was bedeutet dies nun aktuell für die Weitergabe von Immobilien?

„Prinzipiell gilt das aktuelle Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht bis zum 31. Juli 2008“, erläutert Rechtsanwalt Wolf-Dieter Arnold von der Kanzlei Arnold Rechtsanwälte in diesem Zusammenhang. „Wenn eine Person vor diesem Termin stirbt, müssen die Erben Erbschaftssteuer nach der jeweiligen Steuerklasse bezahlen.“

Auch für die Schenkungssteuer gelten bis zum 1. August 2008 die bisher gültigen Regelungen. Konkret wird bei Immobilien als Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert herangezogen, ein Wert, der meist wesentlich niedriger als der Verkehrswert der Immobilie ist. Die Schenkungs- wie auch die Erbschaftssteuer beträgt je nach Steuerklasse zwei bis 60 Prozent. Am wenigsten zahlen nahe Angehörige, sprich: Ehegatten und Kinder, am meisten nicht verwandte Personen, worunter beispielsweise auch Lebensgefährten fallen. Dazu kommt noch das Grunderwerbssteueräquivalent im Ausmaß von zwei Prozent bei nahen Angehörigen, alle anderen müssen 3,5 Prozent berappen.

Was plant die Regierung?

Die Regierung hat nun bis Mitte 2008 Zeit, die gekippten Gesetze neu – und verfassungskonform – zu regeln, theoretisch könnte sie die bisherigen Regelungen aber auch mit einer Zweidrittelmehrheit in den Verfassungsrang heben. Die dritte Möglichkeit wäre ein Auslaufenlassen von Schenkungs- und Erbschaftssteuer, was einen Wegfall derselben bedeuten würde. „Aus gut informierten Kreisen hört man, dass die Schenkungs- und Erbschaftssteuer in Hinkunft völlig wegfallen wird“, weiß Arnold, „bei der Schenkungssteuer dürfte aber eine Meldepflicht kommen, um Missbräuche zu vermeiden.“ Garantie gäbe es dafür aber keine. „Gratis sind Schenkungen dann trotzdem nicht“, so Arnold weiter, „grundsätzlich fällt dann die Grunderwerbssteuer – zwei Prozent für Ehegatten und Kinder, 3,5 Prozent für alle anderen – an.“ Fraglich, ob diese Steuer in Hinkunft vom dreifachen Einheitswert – der ja von VfGH kritisiert wurde – bemessen wird oder von einem anderen Wert. Hier könnte sich eine Hintertür für eine De-facto- Steuererhöhung auftun.

Schenkungen jetzt vorbereiten

So mahnen Experten auch zur Vorsicht. „Steht eine Weitergabe an, so empfiehlt es sich, diese in den nächsten Monaten vorzubereiten“, sagt Steuerberater Martin Baumgartner von „die Wirtschaftstreuhänder“, „es ist nicht auszuschließen, dass neue gesetzliche Regelungen sehr kurzfristig bekannt gegeben werden und es gerade in Bezug auf Immobilienvermögen zu Verschlechterungen kommt.“ Vor allem Erben und Beschenkte von Grund und Boden könnten durchaus stärker zur Kasse gebeten werden: Denn die aktuelle Bemessungsgrundlage, sprich der dreifache Einheitswert, liegt meist noch immer weit unter dem Verkehrswert jeder Immobilie. Im schlimmsten Fall aber könnte der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden und sich die Schenkungssteuer beziehungsweise die Grunderwerbsteuer somit nochmals drastisch erhöhen. Tritt dieser Worst Case ein, könnte die Schenkung bei guter Vorbereitung noch vor dem 1. August 2008 über die Bühne gehen, fällt die Steuer, ist ein Termin in der zweiten Jahreshälfte ratsam.

Nutzungsrechte und Auflagen

Beliebte Methode zum Steuersparen war bisher schon die Einräumung eines Wohnrechts für den Schenkenden. „Ein Wohnrecht vermindert je nach Alter dessen, der es innehat, die Steuerbemessungsgrundlage“, so Baumgartner, „auch bei Wegfall der Schenkungssteuer könnte somit zumindest die Grunderwerbssteuer reduziert werden.“ Auch der Fruchtgenuss, sprich die Mieteinnahmen bei Mietobjekten, vermindert die Bemessungsgrundlage. „Die geringste steuerliche Belastung erzielt man aktuell, wenn der Wert des Fruchtgenussrechtes oder des Wohnrechtes exakt dem dreifachen Einheitswert entspricht“, so Baumgartner, „in diesem Fall entsteht schon jetzt keine Schenkungssteuer.“ Veräußerungs- und Belastungsverbote hingegen haben keinerlei Einfluss auf die steuerliche Komponente und dienen eher dazu, die Beschenkten davon abzuhalten, ihre neue Liegenschaft gleich zu Geld zu machen.

Schenkung von Zinshäusern

Gerade Zinshäuser befinden sich oft über Generationen in Familienbesitz und sind meist zu den historischen Anschaffungskosten bewertet. Was auf den ersten Blick gut klingt, bedeutet allerdings auch nur sehr geringe Möglichkeiten für Abschreibungen des Objekts. „Mit einer Schenkung ist eine Neubewertung der Immobilie möglich, und dieser Wert wird dann als Basis für die jährlichen Abschreibungen herangezogen“, gibt Baumgartner zu bedenken, „diese Neubewertung ermöglicht somit oft eine Vervielfachung der jährlichen Abschreibposten und enorme Steuereinsparungen.“

INFO.

Der VfGH hat Erbschafts- und Schenkungssteuer für verfassungswidrig erklärt, weil sie auf Basis von veralteten Bemessungsgrundlagen errechnet werden. Die Einheitswerte von Grundstücken und Liegenschaften seien nicht geeignet, die reale Wertentwicklung der betreffenden Immobilien angemessen abzubilden, hieß es.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2007)

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