VfGH "kippt" Inflationsabschlag bei Immobilienertragssteuer

Immobilien als Geldanlage: Beim Verkauf zahlt man seit April 2012 Ertragsteuer.
Immobilien als Geldanlage: Beim Verkauf zahlt man seit April 2012 Ertragsteuer.(c) Clemens Fabry
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Der Inflationsabschlag steht zwar nicht mehr im Gesetz - für Einzelfälle blieb er aber wirksam. Der Verfassungsgerichtshof hob ihn als gleichheitswidrig auf. Gegen die Steuer selbst hegt er keine Bedenken.

Wien. Seit 1. April 2012 gibt es die Immobilienertragsteuer (Immo-ESt). Bis dahin konnten Immobilien nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden – im Normalfall nach zehn Jahren. Seither gilt das nicht mehr, aktuell fallen 30 Prozent Steuer an.

Die Regelung war von Anfang an umstritten, ihre Verfassungskonformität wurde immer wieder infrage gestellt – wegen ihrer überstürzten Einführung (im Nationalrat beschlossen wurde sie erst am 28. März 2012), aber auch wegen ihrer „Quasi-Rückwirkung“: Sie gilt auch für Immobilien, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr steuerverfangen waren. Das verletze den Vertrauensschutz, lautete die Kritik – selbst das Bundesfinanzgericht hegte diesbezüglich Zweifel. Der VfGH teilte diese nicht, sondern bestätigte 2015 die Regelung (G111/2015). Nun musste er sich neuerlich damit befassen – und erkannte einen Teilaspekt als gleichheitswidrig: den Inflationsabschlag – der freilich für Verkäufe ab dem 1. Jänner 2016 nicht mehr gilt.

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