Weniger Steuer, wenn das Haus in der Familie bleibt

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Eine Neuregelung begünstigt enge Angehörige. Nötig wurde die Reform, weil der Verfassungsgerichtshof die alte Regelung kippte.

Wien. Seit 1. Juni ist sie nun in Kraft, die umstrittene Grunderwerbsteuer neu. Nötig wurde die Reform, weil der Verfassungsgerichtshof die alte Regelung kippte. Zur Erinnerung: Bisher mussten Käufer einer Liegenschaft die Steuer nach dem Kaufpreis zahlen, bei einer Erbschaft oder Schenkung galt dagegen der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Wer Haus, Wohnung oder Grundstück unentgeltlich erhielt, kam also auch bei der Steuer billiger weg. Laut Höchstgericht war das eine unsachliche Differenzierung.

Die Neuregelung differenziert nun wieder – aber nach anderen Kriterien. Für Übertragungen in der Familie, egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich, gilt weiterhin der dreifache Einheitswert. Die Höchstgrenze bilden dabei 30 Prozent des Verkehrswertes der Liegenschaft. Das soll regionale Unterschiede ausgleichen, denn nicht überall klaffen Einheits- und Verkehrswert im selben Ausmaß auseinander.

Außerhalb des vom Gesetz definierten Familienkreises ist die Steuer dagegen nach dem Wert der Gegenleistung bzw. nach dem Verkehrswert zu zahlen. Faktisch bedeutet das, dass in manchen Konstellationen alles beim Alten bleibt, man aber auch billiger wegkommen oder stärker zur Kasse gebeten werden kann. Wenn zum Beispiel Eltern ihrem Kind ein Haus schenken oder vererben, fällt dafür genauso viel Grunderwerbsteuer an wie bisher. Wer einem Familienfremden eine Liegenschaft abkauft, zahlt ebenfalls gleich viel wie nach der alten Regelung.

Kauft man dagegen ein Haus von einem nahen Angehörigen, kommt man billiger weg als früher. Und für eine Immobilie, die man außerhalb des begünstigten Personenkreises erbt oder geschenkt bekommt, muss man deutlich tiefer in die Tasche greifen.

Familienkreis neu definiert

Wer zählt aber nun zum begünstigten Familienkreis? Das war im ersten Entwurf für die Reform recht weit gefasst, dabei blieb es jedoch nicht. Nach harscher Kritik an der großzügigen Regelung fiel die Definition in der Endfassung deutlich enger aus. Erfasst sind jetzt nur noch Liegenschaftserwerbe durch Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten, die einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder bis vor Kurzem hatten, Eltern sowie Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder (Adoptivkinder) und Schwiegerkinder. Keine Begünstigung gibt es dagegen etwa für Geschwister, Nichten und Neffen.

Begünstigte Angehörige sind in zweierlei Hinsicht im Vorteil: Zusätzlich zur Steuerbemessung nach dem dreifachen Einheitswert gilt für sie auch ein geringerer Steuersatz von zwei Prozent. Alle anderen müssen die Steuer nicht nur nach dem weitaus höheren Verkehrswert zahlen, sondern außerdem auch noch 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage berappen. Den Unterschied beim Steuersatz gab es schon bisher, durch die neue Definition des engsten Familienkreises ergeben sich aber auch hier Verschiebungen. So profitieren Lebensgefährten auch diesbezüglich von der neuen Rechtslage, sie zahlen jetzt nur mehr zwei und nicht mehr 3,5 Prozent. Für Geschwister, Nichten und Neffen gilt dagegen derselbe Steuersatz wie für Familienfremde.

Bei Schenkungen und Erbschaften außerhalb des begünstigten Personenkreises muss man, zusätzlich zur höheren Steuer, auch noch mit weiteren Mehrkosten rechnen: Weil es da ja keinen Kaufpreis gibt, muss der Verkehrswert der Liegenschaft ermittelt werden. Eventuell braucht man dafür ein Schätzgutachten.

Für Betriebsliegenschaften gibt es Sonderregeln, so gilt bei unentgeltlichen Betriebsübergaben ein Freibetrag von 365.000 Euro.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2014)


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