OGH-Entscheid: Wo darf man den Bankomat-Code verwahren?

(c) APA (Barbara Gindl)
  • Drucken

Die Bank darf Kunden nicht verbieten, sich den Code für die Bankkarte aufzuschreiben, entschied der OGH. Man muss ihn nur sorgfältig aufbewahren und geheim halten. Aber was heißt das konkret?

Wien. Banken dürfen Bankomatkartenbesitzern nicht verbieten, den PIN-Code aufzuschreiben, entschied kürzlich der OGH (1 Ob 88/14v, „Die Presse“ berichtete). Es ging um eine gängige Klausel in AGB von Banken: „Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.“

Die Pflicht zur Geheimhaltung stellt ohnehin niemand infrage. Aber kann wirklich verlangt werden, dass man sich die vielen Codes merkt, die praktisch jeder heutzutage braucht? Nein, entschied der OGH. Er ließ auch das Argument nicht gelten, der Bankkunde dürfe sich weniger wichtige Codes durchaus aufschreiben – nur eben nicht den für die Bankkarte. Laut dem Höchstgericht reicht die Geheimhaltungspflicht völlig aus, um die Interessen der Bank zu wahren. Denn sie schließt mit ein, dass der Kunde den Code, wenn er ihn notiert hat, so sicher verwahren muss, dass er unberechtigten Dritten nicht zugänglich wird. Außerdem werde einem der Code ja von der Bank ebenfalls schriftlich mitgeteilt, und nach den Vertragsklauseln sei man nicht verpflichtet, diese Nachricht zu vernichten.

Letztlich eine Beweisfrage

Was heißt das nun aber konkret? Wo darf man den Zettel mit dem Code aufbewahren – und wo nicht? Darüber sagt das Urteil nichts aus. Es komme auf den Einzelfall an, sagt Rechtsanwalt Walter Reichholf, der in dem Verfahren die Arbeiterkammer als Klägerin vertreten hat. Dass man den Code nicht auf die Karte schreiben darf, ist klar. Man darf die Notiz auch nicht mit der Karte aufbewahren. Oder dazuschreiben, zu welcher Karte der Code gehört – und den Zettel dann vielleicht auch noch irgendwo herumliegen lassen, wo Fremde Zugriff haben. Dass man sich dafür extra ein Schließfach nimmt, kann die Bank aber auch nicht verlangen. Genauso müsste es unproblematisch sein, wenn man die Ziffern in irgendeiner Form verschlüsselt und sie zum Beispiel in eine „Telefonnummer“ einbaut (bei der dann aber natürlich nicht die Bank als Kontakt stehen sollte).

Letztlich laufe es auf eine Beweisfrage hinaus, sagt Reichholf. Die Bank könnte behaupten, der Dieb, der die Karte gestohlen hat, habe auch den Code gekannt. Ein Indiz dafür könnte zum Beispiel sein, dass die Eingabe gleich beim ersten Mal richtig war. Der Kunde kann sich dann aber immer noch auf den Standpunkt stellen, das sei völlig unmöglich, es gebe gar keine Notiz oder er habe den Zettel immer daheim eingesperrt.

Die Frage ist dann, was glaubwürdiger ist. Sollte der Dieb geschnappt werden und erzählen, Karte und Code seien nebeneinander in der gestohlenen Geldbörse gesteckt, wird es für den Kunden eng. Ein nicht aufklärbares Missbrauchsrisiko gehe dagegen zulasten der Bank, sagt der Anwalt. Das sei durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) so festgelegt.

Weitere unzulässige Klauseln

In dem Urteil ging es auch um die Aufbewahrung der Bankomatkarte in Fahrzeugen. Hier wurde der OGH konkreter: Wenn man etwa zum Baden an einen See fährt, könne es durchaus sorgfältiger sein, alle Wertsachen im Auto einzuschließen, als sie an den Strand mitzunehmen und beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen. Auch das Einsperren der Karte im Garderobekästchen im Schwimmbad sei nicht unbedingt sicherer, als wenn man sie im versperrten Fahrzeug lässt.

Ebenfalls unzulässig ist laut OGH die Regelung, dass Beträge, die nach Ablauf der Gültigkeit der elektronischen Geldbörse noch geladen sind, nach drei Jahren verfallen. Die Bank argumentierte, das Auslesen des Chips könne nur etwa zehn und nicht 30 Jahre funktionieren – so lang dauert die allgemeine Verjährungsfrist. Laut OGH gibt es dann aber keinen Grund, die Frist bis auf drei Jahre zu verkürzen. Die Folge der Entscheidung ist nun, dass in diesem Fall tatsächlich die 30-jährige Verjährungsfrist greift.

Weitreichende Folgen hat auch die Aufhebung einer weiteren Klausel, die sich auf das Electronic Banking“ bezieht. In dieser wird pauschal auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte“ und „die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen“ verwiesen. Laut OGH verstößt ein solcher Pauschalverweis gegen das Transparenzgebot: Denn der Kunde muss sich die für ihn zutreffenden Klauseln erst zusammensuchen. Das ist nicht nur bei Banken ein Thema: Auch in den AGB von Telekomanbietern finden sich immer wieder Pauschalverweise. Für diese muss dann dasselbe gelten. In einem Fall (6 Ob 16/01y) hat der OGH das auch bereits ausgesprochen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.02.2015)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:

Mehr erfahren

FEATURE: BANKOMATKASSENBETRUG
Mein Geld

Bankomatkarte: Man darf den PIN-Code notieren

Der Oberste Gerichtshof zeigt in der Entscheidung kein Verständnis für das Verbot, den PIN-Code der Bankomatkarte zu notieren.

Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.