Keine ärztliche Lizenz zum Töten: Sterbehilfe ist keine Staatspflicht

Zu welchen Maßnahmen sind Ärzte, Pfleger und Angehörige verpflichtet – oder nicht? Europaweit gibt es stark differierende Reglements.

Die römisch-katholischen Kirchen Deutschlands und Frankreichs sind über die europäische Tendenz, Sterbehilfe salonfähig zu machen, besorgt. Langsam keimt die Diskussion auch in Österreich auf, wo sich zuerst der evangelische Bischof Michael Bünker und der Innsbrucker Diözesanbischof Manfred Scheuer bedächtig zu Wort gemeldet haben. Die Bischöfe schneiden damit Themen aus konvergenten Bereichen des Rechts, der Medizin und der Ethik, an.

„Die Beschäftigung mit ethischen Fragen am Lebensende steht an der Wiege der modernen biomedizinischen Ethik“, meint der Wiener Rechtswissenschaftler Jürgen Wallner. Seit rund dreißig Jahren, seit den zunehmenden intensivmedizinischen Möglichkeiten, stellen sich Fragen nach gerechtfertigten Entscheidungen am Lebensende verstärkt.

Todkranke Menschen und deren Angehörige könnten Fragen über Fragen formulieren: Wie weit soll die Intensivmedizin angewendet werden? Welche (nicht) überbrückbaren Differenzen ergeben sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und seinem Zustand am Lebensende, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann? Zu welchen Maßnahmen sind Ärzte, Pfleger und Angehörige verpflichtet – oder nicht? Nachvollziehbar ist, dass viele Menschen Angst haben, am Lebensende menschenunwürdig siechen zu müssen oder gar hilflos (!) an medizinisch-technische Apparate und Maschinen angeschlossen zu werden.

Europaweite Diskussion

In Europa wird die Euthanasiedebatte mehr oder weniger laut geführt, in einigen Ländern, beispielsweise in Belgien oder den Niederlanden, ist sie zum Teil abgeschlossen. In den Niederlanden ist „voluntary active euthanasia“, die Tötung auf Verlangen, und „physician-assisted suicide“, der ärztlich assistierte Suizid, zwar rechtswidrig, die Sterbehilfe kann aber unter Berücksichtigung des „Gesetzes über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung“ seit dem Jahr 2001 straflos bleiben, wenn bestimmte Sorgfalts- und Meldekriterien eingehalten werden. So muss, beispielsweise, das Verlangen des Patienten freiwillig sowie nach reiflicher Überlegung und Aufklärung erfolgen. Der Zustand muss aussichtslos und das Leiden unerträglich sein. Mindestens zwei Ärzte haben unabhängig voneinander die Kriterien zu bestätigen.

Andererseits hegen schon viele Menschen die Sorge, dass ihnen nicht jede mögliche medizinische Option zuteil wird. Sie befürchten, gewisse Medikamente oder Behandlungen aufgrund ökonomischer Überlegungen nicht zu bekommen. Hier tönen Gerechtigkeitsfragen in Medizin und Ökonomie an, woraus wohl folgt, dass in Zukunft Recht, Medizin, Ethik und Ökonomie nur noch im Zusammenspiel vorstellbar sind.

Der österreichische Gesetzgeber wird in nächster Zeit nicht umhin kommen, die Fragen der Sterbehilfe deutlich zu beantworten.

An den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wird die Sterbehilfe-Problematik immer wieder herangetragen. Der Fall Pretty gegen Großbritannien, den der Gerichtshof im Jahr 2002 entschieden hat, ist noch in Erinnerung. Damals wurde erkannt, dass die Pflicht des Staats, Leben zu schützen, nicht – nach dem argumentum e contrario – in ein Sterberecht des Individuums uminterpretiert werden könne.

Schweizer auf der Bremse

Mit seiner Entscheidung vom 20.Jänner 2011 hat der Gerichtshof eigens bekräftigt, dass die Staaten nicht dazu verpflichtet seien, Sterbehilfe zuzulassen. Die Straßburger Richter haben die Beschwerde eines Schweizers abgewiesen, der wegen einer psychischen Erkrankung sein Leben beenden wollte. Er sah es als menschenwidrig an, dass es ihm in der Schweiz verweigert werde, sich ein bestimmtes Präparat für einen schmerzfreien und würdigen Tod zu besorgen. Die Richter sahen in der Verschreibungspflicht für das Medikament keinen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Der Versuch des – an einer schweren bipolaren Störung leidenden – Mannes, sich das „Selbstmordpräparat“ verschreiben zu lassen, scheiterte. Die Schweizer Gerichte wiesen seine Forderung, eine Ausnahmegenehmigung, die kein ärztliches Rezept vorsehe, zu erhalten, bis zum Bundesgericht zurück.

Die Schweizer Verfassung versperre, was die Gerichte festgestellt haben, jeden Weg zu einer solchen Hilfe. Artikel 5 der Verfassung besage, dass „staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen“ müsse. Es könne nicht öffentliches Interesse sein, dass sich jemand umbringe. Außerdem seien nach Artikel 8 „alle Menschen vor dem Gesetz gleich“, weshalb der Staat jedem Menschen, sei er krank oder gesund, dieselbe Hilfe leisten müsste, zumal ja ein gesunder Bürger mit finanziellen Problemen auch nach seinem Tod trachten könnte.

Großer Ermessensspielraum

Der Menschenrechtsgerichtshof hebt in seinem Erkenntnis dazu hervor, dass die siebenundvierzig Staaten des Europarats unterschiedliche Auffassungen zur aktiven Sterbehilfe hätten, was zu einem großen Ermessensspielraum führe. Mit der Verschreibungspflicht verfolge die Schweiz ein legitimes Ziel. Menschen sollten vor voreiligen Entscheidungen geschützt und Missbrauch vermieden werden. Weiter meinen die Richter, die Gefahren eines Systems, in dem die Beihilfe zum Selbstmord, der in der Schweiz, was erwähnt sei, dann strafbar ist, wenn der Helfer aus egoistischen Motiven handelt, erleichtert wird, dürften nicht unterschätzt werden. Das in der Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Leben bedeute, dass die Staaten Regelungen treffen müssten, damit die Entscheidung, das Leben zu beenden, wirklich dem freien Willen des Betroffenen entspreche. Dem diene beispielsweise die Verschreibungspflicht.

Bemerkt sei, dass zu den Menschenrechten die Freiheit, sich selbst zu töten, gehört, zweifellos aber nicht ein Anspruch, dabei Hilfe von einem Dritten oder vom Staat zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte daher keine andere Möglichkeit, als die zitierten Klagen abzuweisen. Die Straßburger Entscheidungen sind sowohl aus rechtlicher als auch menschlicher Hinsicht vollkommen nachvollziehbar, was jedoch keineswegs besagt, dass das gesellschaftliche Umdenken nicht letztlich auch rechtlich zu anderen Ansichten führen wird.

In Zukunft wird man, natürlich auch in Österreich, verstärkt über andere Möglichkeiten als die Sterbehilfe, sprich das Töten, aufklären (!) müssen, nämlich über die Schmerztheraphie und Palliativmedizin sowie die intensivierte Sterbebegleitung. Über all dem darf außerdem eines nicht vergessen werden: Die Aufgabe der Ärztin und des Arztes ist es, Leben zu erhalten, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten, was soviel heißt wie Sterbebegleitung und ärztliche Hilfeleistung beim Sterben – und nicht zum Sterben, zumal dem Mediziner nur die Lizenz zum Heilen und nicht zum Töten ausgestellt wurde.


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Zur Person

Janko Ferk ist Richter am Landesgericht Klagenfurt, Honorarprofessor der Universität Klagenfurt, Schriftsteller und Kärntner Slowene. Bisher hat er mehr als 20 Bücher veröffentlicht, etwa die Monografie „Recht ist ein ,Prozess‘. Über Kafkas Rechtsphilosophie“. Er arbeitet derzeit an dem Prosaband „Der Schneckenesser von Paris“. [privat]

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.08.2012)

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