An Österreichs Wesen soll die ungarische Verfassung genesen?

Die österreichische Berichterstattung über Ungarn und seine Verfassungsgerichtsreform ist verzerrt und oberlehrerhaft.

Zweifellos besteht seit vielen Jahrzehnten ein freundschaftliches Band zwischen Österreich und Ungarn. Dies wird jedoch dadurch getrübt, dass viele der hiesigen Medien Ungarn als Land am Rande der Diktatur darstellen. Bedenklich ist auch der oberlehrerhafte Ton, in dem die Kritik geäußert wird. So, als ob es vor der österreichischen Türe nichts mehr zu kehren gäbe – man denke nur an die Inseratenaffäre oder an die mangelnde direkte Demokratie.

Umso ärgerlicher ist die Medienkampagne gegen Ungarn, weil die meisten verbreiteten Nachrichten falsch sind. Das gilt für Behauptungen zum Mediengesetz (kein Journalist kann wegen unausgewogener Berichterstattung bestraft werden) und zur Befangenheit des Verfassungsgerichts (es hat diese Woche gleich mehrere „Regierungsgesetze“ kassiert) wie auch zur dessen jetziger Reform:

Im November wurde die Reform des Verfassungsgerichts beschlossen. Es sieht auch die Abschaffung der sogenannten Popularklage vor, was in österreichischen Medien heftig kritisiert wurde. Gleichzeitig wurde das Recht auf Verfassungsbeschwerde gestärkt. Diese setzt voraus, dass die ordentlichen Rechtsmittel bereits erschöpft sind und der Kläger durch die vermeintlich verfassungswidrige Bestimmung persönlich betroffen ist. Somit wurde de facto der Rechtsschutz auf österreichisches Niveau herabgesenkt.

Die Popularklage

Die – in Österreich vollkommen unbekannte – Popularklage wurde nach dem Systemwechsel 1989 eingeführt. Dank ihr konnte sich jeder Bürger an das Verfassungsgericht wenden, wenn er irgendwo ein totalitäres Gesetz entdeckt zu haben glaubte. Ihr Ziel war die zügige Bereinigung des ungarischen Rechts. (Auch Österreich hätte so ein Instrument nach 1945 gut getan, dann wäre etwa die Kompetenz des Staatsanwaltes, eine fingierte arische Abstammung eines Kindes bekämpfen zu können, nicht erst 2004 abgeschafft worden.) Die Popularklage führte jedoch zu einer totalen Überlastung des Hohen Gerichts. Deshalb forderten seine Richter schon seit Längerem ihre Abschaffung, um sich mehr auf konkrete Problemfälle konzentrieren zu können.

Ausgeprägter Rechtsschutz

Die Behauptung, dass Ungarn jetzt das Niveau Österreichs erreicht hätte, ist freilich nicht präzise, weil der Rechtsschutz in Ungarn noch immer ausgeprägter ist. So kann der Staatspräsident vor Unterschrift jedes vermeintlich verfassungswidrigen Gesetzes die Hohen Richter einschalten.

Bei Gesetzen, die bereits in Kraft sind, kann jeder Richter, jeder Staatsanwalt sowie ein eigenes Grundrecht-Kommissariat das Verfassungsgericht anrufen. Die Regierung oder ein Viertel der Abgeordneten kann ebenfalls derartige Verfahren anstrengen. (Man vergleiche: In Österreich kann dies die Bundesregierung nur hinsichtlich der Landesgesetze bzw. muss ein derartiger Antrag von einem Drittel der Nationalräte mitgetragen werden.) Bürgerfreundlicher ist auch die längere Frist für Verfassungsbeschwerden, die im Übrigen kostenlos sind und auch bei unzuständigen Stellen eingebracht werden können.

Zweifellos begeht auch die ungarische Regierung Fehler. Doch die wirklich problematischen Maßnahmen gehen im medialen Einprügeln auf Ungarn unter. Wem es also wirklich um die gute Sache geht, der möge sich die Causa vor dem Kritisieren (auch) von Ungarn darstellen lassen, auf Fakten achten, die eigene Situation reflektieren und seine Bedenken nüchtern formulieren.

Marc Vecsey ist Jurist und arbeitet als Ungarn-Referent am Forschungsinstitut für Mittel- und Osteuropäisches Wirtschaftsrecht (FOWI) der Wirtschaftsuniversität Wien.


E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2011)

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