Klare Worte für einen klaren Folterfall

Der Verwaltungsgerichtshof spricht aus, was die Behörden bisher nicht wahrhaben wollten: Bakary J. wurde von Polizisten gefoltert.

Das Wort Sondereinheit hat im Fall jener vier Polizisten, die als Angehörige der Wega einen Gambier grün und blau prügelten, einen unangenehmen Beiklang: „Sonder“ wie sonderbar. Da haben vier Beamte nicht in einer kritischen Situation die Nerven verloren, sondern sie haben sich verabredet, einen Menschen psychisch und physisch fertigzumachen. Das ist Folter, und es ist typisch, dass es erst der Entscheidung eines Höchstgerichts bedarf, dies so klar auszusprechen.

Wo immer der Verdacht von Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden entsteht, wird zuerst behauptet, das Opfer hätte sich selbst verletzt. Zieht das nicht, hat das Opfer zumindest provoziert. Das immerhin hat noch das Strafgericht als erwiesen angenommen, ohne allerdings – wie der Verwaltungsgerichtshof am Rande vermerkt – zu erwähnen, auf welche Tatsachen es sich dabei stützte. Dass die Strafrahmen für vorsätzliche Körperverletzungen durch Beamte an Gefangenen nicht größer sind als für alle anderen, sollte allerdings dem Gesetzgeber, nicht dem Gericht zu denken geben.

Denn Polizisten tragen eine hohe Verantwortung, die ihnen exklusiv anvertraute Gewalt angemessen auszuüben. Wenn sie zu Gewalttätern werden, sind sie für die Exekutive untragbar. Genau wie der Verdacht, dass schwere Verfehlungen dienstrechtlich zu läppischen Konsequenzen führen und Folterer im Dienst bleiben können. (Bericht: S. 1)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.10.2008)

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