An dem Ast sägen, auf dem man sitzt

Kreuze im öffentlichen Raum zu verbieten klingt vernünftig – gefährdet aber die laizistische Gesellschaft.

Ob Kruzifixe in Klassenzimmern oder Kindergärten hängen dürfen oder nicht, wurde in den letzten Jahren immer wieder diskutiert – in Bayern und Italien, Spanien und Frankreich, in Tirol und Linz. Erstmals hat nun dazu der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesprochen: Sie dürfen nicht – weil „das Ausstellen eines konfessionellen Symbols die Rechte der Eltern, ihre Kinder nach ihren Überzeugungen zu erziehen, beschneidet – ebenso wie das Recht der Schüler zu glauben oder nicht zu glauben“.

Unter Juristen ist diese Sichtweise nicht neu, aber umstritten. Das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 9 der Menschenrechtskonvention) gewährleiste auch „negative Glaubensfreiheit“, sagen die einen. Also das Recht, nicht zur Konfrontation mit unerwünschten Glaubensinhalten gezwungen zu werden. Einspruch, Euer Ehren, sagen die anderen: Artikel 9 sichere nur die Freiheit der aktiven Religionsausübung, beinhalte aber keinen Anspruch, von anderen Glaubensäußerungen unbehelligt zu bleiben.

Im Straßburger Gerichtshof haben sich also nun sieben Richter gefunden, die einstimmig die erste Meinung vertreten, die mit dem Recht auf negative Glaubensfreiheit. Sie haben einer Mutter recht gegeben, die den italienischen Staat geklagt hat, weil Kreuze in den Klassen ihrer Söhne „dem Geist der Laizität entgegenstanden sind, in dem sie ihre Kinder zu erziehen wünscht“. Ihr Urteilsspruch könnte ein Pyrrhussieg für den laizistischen Staat sein.

Denn was sind Kreuze in Klassenzimmern? Nur sehr eingeschränkt ein Propagandainstrument der Christenheit, darum bringen sie der Kirche selbst am wenigsten (im Gegenteil: eine privilegierte Existenz birgt immer die Gefahr, faul und fett zu werden). Im Grunde haben Kreuze im staatlichen Dienst heute die Funktion einer zivilisatorischen Positionsbestimmung: „Unsere Werte sind die einer auf dem Boden des Christentums gewachsenen Kultur.“ Sie sind etwa für Zuwanderer eine Aufforderung, sich zu fragen, ob man dazupasst oder nicht. Eine ziemlich unaufdringliche Aufforderung: Sie verlangt nicht nach Bekenntnissen oder Unterwerfungsgesten; sie ist einfach nur da.

Nun kann man natürlich hergehen und das Christentum aus dem genetischen Code der europäischen Zivilisation streichen und hoffen, dass das, was übrig bleibt, ein halbwegs standfestes Gebilde abgibt. Das Gerichtsurteil legt einen solchen Weg nahe, indem es das Vorhandensein christlicher Symbolik im öffentlichen Raum als unzulässigen Angriff auf die Freiheit klassifiziert.

Da dürfte es dann auch keine Bestimmungen wie etwa die im österreichischen Schulorganisationsgesetz geben: „Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten [...] mitzuwirken.“ In Griechenland ist das Christentum Staatsreligion, in Deutschland steht Gott in der Verfassung, in Großbritannien gibt es eine Staatskirche [...] – das alles und noch viele kleinere Rückbezüge auf die Quellen der europäischen Zivilisation müssen fallen, wenn man das Prinzip der „negativen Glaubensfreiheit“ wirklich ernst nehmen will. Oder meint das Urteil bloß, dass ein Land durchaus Sympathien für sein christliches Erbe haben, das aber nicht deutlich machen darf – also ein Votum für Etikettenschwindel?


Das Prinzip der negativen Glaubensfreiheit ist überhaupt problematisch. Nicht nur, weil es die Frage unlösbar macht, wie man im Zeitalter der Zuwanderung europäische Leitkultur definieren kann. Sondern auch – und vielleicht vor allem –, weil es einer Illusion aufsitzt. Die Begründung der klagenden Mutter sagt eigentlich schon alles: Die Kreuze müssen weg, „weil sie dem Geist der Laizität entgegenstehen, in dem sie ihre Kinder zu erziehen wünscht“. Auch sie hat also ein Glaubensbekenntnis, nämlich den „Geist der Laizität“, und die anderen sollen sich dem gefälligst anpassen. Was, wenn jemand kommt und etwa die Lehrerinnen durch Lehrer ersetzt haben will, weil sie den Lehren des Propheten entgegenstehen, nach denen derjenige seine Kinder zu erziehen wünscht?

Neutralität gibt es in dieser Frage nicht: Jede Lösung nimmt gegen irgendeine Partei Stellung, nimmt irgendjemandem etwas weg, bevorzugt etwas. Laizität als Staatsreligion ist zwar vielleicht die Vision der europäischen Menschenrechtsrichter. Aber es ist ein steriles Konzept, aus dem allein nichts wachsen kann außer einem Vakuum, in das andere, kräftigere Glaubensströme eindringen werden. Dann ist es auch mit unserem Begriff der Menschenrechte vorbei – übrigens auch ein, vielleicht zunächst ungeliebter, Sprössling des Christentums.


michael.prueller@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.11.2009)

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