Grazer Amokfahrt: Wandert Prozess nach Wien?

Große Anteilnahme in Graz nach der Amokfahrt NACH AMOKFAHRT: GRAZ VOLLER TRAUER
Große Anteilnahme in Graz nach der Amokfahrt NACH AMOKFAHRT: GRAZ VOLLER TRAUERAPA/E. Scheriau
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Befangenheit der Geschworenen könnte eine „Delegierung“ der Verhandlung auslösen. Dann würde der Großprozess gegen Alen R. wohl in Wien über die Bühne gehen.

Am Montag gab das Oberlandesgericht (OLG) Graz bekannt, dass es möglicherweise befangen sei bzw. dass der Anschein der Befangenheit bestehen könne. Denn: Bei der Amokfahrt des 26-jährigen Alen R. (Tatzeit: 20 Juni, Opferbilanz: drei Tote, 36 teils schwer Verletzte) wurde auch eine Richterin des OLG Graz schwer verletzt.

Die Folge: Die Strafsache „wegen des Verbrechens des mehrfachen Mordes“, wie das OLG Graz mitteilte, wanderte auf Geheiß des Obersten Gerichtshofes zum OLG Wien. Die neue Zuständigkeit betrifft Entscheidungen über Beschwerden des Beschuldigten (Bsp.: Beschwerde gegen U-Haft). Doch diese Entwicklung könnte nur ein erster Schritt gewesen sein: Die Anwältin von Alen R., Liane Hirschbrich, überlegt nun, einen Antrag auf „Delegierung“ des gesamten Prozesses zu stellen. Statt Graz wäre dann wohl – konsequenterweise – Wien der Verhandlungsort des Großprozesses, zu dem bis zu 300 Zeugen geladen werden könnten.

Wie findet man objektive Geschworene?

„Wenn schon das OLG Graz den Anschein der Befangenheit vermeiden will, trifft dies wohl genauso stark beim Landesgericht für Strafsachen Graz zu“, erklärt Hirschbrich der „Presse“. Und weiter: „Nachdem so viele Personen durch die tragischen Vorfälle im Bereich Graz zu Schaden gekommen sind, wäre es wohl zweckmäßiger das Verfahren in einen anderen Gerichtshofsprengel zu delegieren. So könnte jeglicher Anschein einer Befangenheit der damit befassten Richter des Sprengels Graz insbesondere bei den auszuwählenden Geschworenen von vorneherein vermieden werden."

Sollte Hirschbrich diesen Antrag einbringen, müsste der OGH darüber entscheiden – das selbe Gericht, das bereits statt dem OLG Graz das OLG Wien eingesetzt hat.

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