Wenn der Inspektor auch privat arbeitet

(c) Herbert Pfarrhofer
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2500 Polizisten gehen offiziell trotz angeblichen Personalmangels erwerbsmäßig Nebentätigkeiten nach. Grundsätzlich ist jeder Nebenjob meldepflichtig. Ob das auch geschieht, ist zweifelhaft.

Dürfen Polizisten in ihrer Freizeit in rechtsextremen Kreisen recherchieren und sich mit Nationalratsabgeordneten der Grünen darüber unterhalten? Und sind solche Nebentätigkeiten(siehe Artikel unten) mit der Tätigkeit eines Kriminalpolizisten vereinbar? Die Antwort des Gesetzgebers darauf ist unverbindlich: Kommt ganz darauf an.

Prinzipiell müssen Polizisten (und auch alle anderen Beamten) alle erwerbsmäßigen Nebentätigkeiten melden. Seit zwei Jahren gibt es auf Basis einer Dienstrechtsnovelle zusätzlich einen Erlass des Innenministeriums, der auch Veränderungen einer bereits gemeldeten Nebentätigkeit anzeigepflichtig macht. Und: Untersagt eine Dienststelle eine Nebentätigkeit – etwa aus Gründen der Unvereinbarkeit –, muss das mittels schriftlicher Weisung geschehen.

Von der Möglichkeit der Nebenbeschäftigung machen Österreichs Polizisten trotz angeblicher Personalknappheit regen Gebrauch. Derzeit haben 2500 Ordnungshüter trotz ihrer Überstunden Zeit für einen Nebenjob. Das sind fast zehn Prozent der Exekutivbeamten. Auf die Frage, wie hoch das Innenministerium die Dunkelziffer jener Polizisten einschätzt, die ihren Nebenjob nicht gemeldet haben, heißt es: „Sicher nicht sehr hoch.“

Dem stehen jedoch nicht nur die der „Presse“ bekannten Aussagen namentlich nicht aufscheinen wollender Polizisten gegenüber. Ein Blick nach Deutschland zeigt, dass im Bundesland Bayern fast 20 Prozent einem Zweitberuf nachgehen. Im Gegensatz zu Österreich werden dort Nebenjobs unter einem Jahresverdienst von 860 Euro de facto jedoch automatisch genehmigt. Erst darüber prüft die zuständige Personalabteilung den Einzelfall.

Privatdetektiv in der Freizeit?

Bestimmte Tätigkeiten sind Österreichs Polizeibehörden von Haus aus ein Dorn im Auge. Die wichtigsten Kriterien bei der Beurteilung sind, ob der Nebenjob den Betroffenen an der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hindert, eine mögliche Befangenheit hervorruft oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. In der Regel dürfen Beamte ihre Nebenbeschäftigungen auch nicht am Dienstort ausüben.

So lehnte der Verwaltungsgerichtshof das Ersuchen eines Polizisten ab, der an seinem Dienstort als Fahrlehrer tätig werden wollte. Ebenso ist es für einen Exekutivbeamten unmöglich, „nebenbei“ als Privatdetektiv oder Personenschützer zu arbeiten. Auch Türsteher und Portier sind Berufsbilder, die sich nicht mit dem Dienst eines Polizisten vereinbaren lassen.

Genehmigt wurde aber zum Beispiel das Ansuchen eines Kriminalbeamten, der als Taxilenker außerhalb seines Wirkungsbereiches fahren wollte. Auch ein als Skilehrer ausgebildeter Polizist darf seiner Nebenbeschäftigung nachgehen, weil seine Schüler nicht aus dem Einzugsgebiet seines Dienstorts kommen. Prominenter Nebenjobber war übrigens auch Wiens Ex-Kripo-Chef Ernst Geiger, der für Frank Stronachs Magna-Konzern als „Konsulent in Sicherheitsfragen“ tätig war.

Auch Geiger hatte Nebenjob

In der Regel, so berichtet ein hoher Beamter der „Presse“, handle es sich aber meistens gar nicht um komplexe Ansuchen. So gebe es zahlreiche Polizisten, die aus dem bäuerlichen Umfeld kommen und neben ihrem Dienst noch als Landwirte tätig sind. Eine weitere bei Beamten beliebte Nebenbeschäftigung ist die Arbeit als Versicherungsvertreter.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.07.2009)

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