VfGH bleibt dabei: "Luft-100er" gilt auch für Elektroautos

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ArchivbildClemens Fabry / Die Presse
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Unterschiedliche Limits würden für einen "ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf" sorgen, der "Luft-100er" würde seinen Effekt teilweise verlieren, so der Verfassungsgerichtshof.

Der "Luft-100er" gilt auch für Elektroautos - auch wenn diese keine Luftschadstoffe ausstoßen. Dies stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung klar. Anlass war die Beschwerde eines Lenkers, der sich nach einer Ermahnung wegen 115 km/h auf der Autobahn bei Linz an das Höchstgericht gewandt hatte.

Seine Beschwerde wurde nicht einmal in der Sache geprüft, sondern mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Denn der VfGH hat schon 2011 festgestellt, dass es nicht verfassungswidrig ist, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem Immissionsschutzgesetz für Luft (IG-L) nicht nach Fahrzeugarten und Schadstoffausstoß unterscheidet. Unterschiedliche Limits für Pkw würden den Verkehrsfluss und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen - und mit einem "ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf" würde der "Luft-100er" seinen emissionsreduzierenden Effekt teilweise verlieren, argumentierten die Höchstrichter.

2015 hatte dann ein Elektroautolenker - der wegen Tempo 80 im Raum Salzburg bestraft worden war - versucht, die Regelung zu Fall zu bringen. Auch ihn hatte der VfGH weiter verwiesen - und in der Folge lehnte der VwGH seine Beschwerde ab.

(APA)

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