Im September 2002 hatte die Deutsche Bischofskonferenz eine Leitlinie zum "Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Geistliche" herausgegeben.
- ZUSTÄNDIGKEIT: "Der Diözesanbischof beauftragt eine Person, die den Vorwurf sexuellen Missbrauchs Minderjähriger prüft. (...) Der Beauftragte recherchiert den Sachverhalt und ist Kontaktperson für die staatlichen Strafverfolgungsbehörden."
- PRÜFUNG: "Die Fürsorge der Kirche gilt zuerst dem Opfer. (...) Auch dem Verdächtigten gegenüber bleibt die Pflicht zur Fürsorge. Er steht bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung."
- STRAFVERFOLGUNG: "In erwiesenen Fällen (...) wird dem Verdächtigten - falls nicht bereits eine Anzeige vorliegt oder Verjährung eingetreten ist - zur Selbstanzeige geraten und je nach Sachlage die Staatsanwaltschaft informiert."
- HILFE: "Die Hilfsangebote sind individuell verschieden, je nachdem, ob es sich um Kinder und Jugendliche oder um Erwachsene handelt, deren sexueller Missbrauch schon Jahre zurückliegt. (...) Der Täter hat sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen."
- STRAFE: "Unabhängig von der zivilrechtlichen Verfolgung und Ahndung werden kirchenrechtliche Strafmaßnahmen eingeleitet. (...) Nach Verbüßung seiner Strafe werden dem Täter keine Aufgaben mehr übertragen, die ihn in Verbindung mit Kindern und Jugendlichen bringen."
- PRÄVENTION: "Die Aus- und Fortbildung der Geistlichen (...) vermittelt Kenntnisse über Anzeichen sexuellen Fehlverhaltens und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität. (...) Für den Fall einer Versetzung (...) von Geistlichen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, wird der neue Dienstgeber (...) über die besondere Problematik in Kenntnis gesetzt."
(Ag.)