Freispruch gegen Haiders Ex-Sekretär Koloini aufgehoben

PROZESS WEGEN GELDWAeSCHE GEGEN KOLOINI
PROZESS WEGEN GELDWAeSCHE GEGEN KOLOINIAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Der Ex-Protokollchef des verstorbenen Landeshauptmanns muss sich in der Affäre um Staatsbürgerschaften erneut wegen des Verdachts der Geldwäsche verantworten.

Die Affäre um die Einbürgerung von zwei Russen wird noch einmal vor Gericht ausgefochten. Das Oberlandesgericht Wien hat den Freispruch gegen den ehemaligen Protokollchef des Kärntner Landeshauptmanns Jörg Haider, Franz Koloini, sowie gegen die beiden Russen und deren Anwalt aufgehoben. Dem entsprechenden Antrag der Korruptionsstaatsanwaltschaft wurde bereits am 17. August stattgegeben, erklärte ein Sprecher des Gerichts. Das Verfahren startet damit neu.

Hintergrund des Verfahrens: 2005 zahlten die russischen Geschäftsleute Alexey B. und Artem B. 900.000 Euro auf ein Hypo-Konto. Das Geld sollte dem Sponsoring für den Kärntner Rennfahrer Patrick Friesacher dienen. Ein Teil, so die Anklage, soll bei Haider selbst gelandet sein. Im Jänner 2007 bekamen die Russen nach Interventionen Haiders beim damaligen VP-Bundeskanzler Wolfgang Schüssel die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Die Anklage wirft Koloini Geldwäsche vor, den Russen und ihrem Anwalt Bestechung. Richterin Gerda Krausam ging beim ersten Verfahren davon aus, dass die geflossenen Millionen tatsächlich Sponsor-Gelder waren und diese nicht nachweislich mit dem Thema Staatsbürgerschaft verknüpft waren. Bei den Russen fehle es jedenfalls an der subjektiven, auf eine Bestechung gerichteten Tatseite. Zum selben Ergebnis kam die Richterin beim Anwalt der beiden, der in die Sache involviert war und die Geldbeträge zur Auszahlung angewiesen hatte. Bei Koloini fehlt laut Gerichtsurteil der Beweis um sein Wissen, dass die Gelder, die sich auf dem von ihm aufgelösten Hypo-Konto angesammelt hatten, aus rechtswidrigen, allenfalls strafbaren Handlungen des Kärntner Landeshauptmanns herrührten.

Das Oberlandesgericht folgte Krausam nicht und kritisierte die Beweiswürdigung. Einander widersprechende Angaben seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

(APA)

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