Šešelj verbrennt in Belgrad Fahne Kroatiens

NETHERLANDS CROATIA BOSNIA WARCRIMES TRIAL
NETHERLANDS CROATIA BOSNIA WARCRIMES TRIAL(c) EPA (VALERIE KUYPERS / POOL)
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Der serbische Nationalist will nicht nach Den Haag zurück. Šešelj muss sich vor dem UN-Tribunal für Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien verantworten.

Belgrad/Den Haag. Er war schon in den 1990er-Jahren für martialische und bizarre Auftritte berüchtigt. Jetzt hat der frühere serbische Spitzenpolitiker Vojislav Šešelj erneut zugeschlagen. Er verbrannte am Mittwoch medienwirksam vor einem Belgrader Gericht eine kroatische Fahne. Šešelj muss sich vor dem Haager UN-Tribunal für Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien wegen Verbrechen in Kroatien, Bosnien und Herzegowina und der nordserbischen Provinz Vojvodina verantworten.

Das Tribunal in Den Haag hatte Šešelj im November aus humanitären Gründen vorübergehend freigelassen. Bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Serbien sorgte der Ultranationalist mit provokanten Aussagen für Aufsehen. Erst in der Vorwoche haben Anhänger der serbischen Ultranationalisten Flaggen der Nato, der EU und des Kosovo verbrannt – der Fall soll am heutigen Mittwoch vor Gericht verhandelt werden.

Hetzreden gegen Kroatien

Die Ankläger des UN-Kriegsverbrechertribunals hatten im Jänner eine Rückkehr Šešeljs ins Tribunalgefängnis nach Den Haag verlangt und das mit seinem Verhalten nach der Entlassung begründet. Am Montag gab dann ein Berufungssenat des Haager Gerichts dem Antrag statt, Šešelj erklärte jedoch bereits, nicht freiwillig zurückkehren zu wollen.

Im Jänner appellierte die kroatische Präsidentin, Kolinda Grabar-Kitarović, an UN-Generalsekretär Ban Ki-moon, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um Šešelj zurück ins Gefängnis zu bringen. Der serbische Ultranationalist hatte in seinen Brandreden zuletzt immer wieder gegen Kroatien vom Leder gezogen.

Šešelj führt die Serbische Radikale Partei (SRS) an und war unter Machthaber Slobodan Milošević Ende der Neunzigerjahre zeitweise Vizepremier. (APA/red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.04.2015)

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