Die Fernmeldebehörde hat den Antrag auf Aufhebung der Immunität der beiden FPÖ-Politiker zurückgezogen. Sie spricht von einem "Wechsel der Verantwortlichkeit".
Die Fernmeldebehörde hat ihren Antrag auf Aufhebung der Immunität von FPÖ-Präsidentschaftskandidat Norbert Hofer und FPÖ-Chef Heinz-Christian Strache zurückgezogen. Die FPÖ habe über ihren Anwalt eine Bestellungsurkunde vorgelegt, aus der hervorgehe, dass Hofer und Strache für das Massenmail an tausende Auslandsösterreicher nicht verantwortlich seien, teilte die Behörde am Mittwoch mit.
Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und dem Burgenland hatte Hofer und Strache verdächtigt, weil das Schreiben mit "Ihr Ingenieur Norbert Hofer" unterzeichnet ist und von der Absenderadresse fpoe.at stammte. Der in der Behörde zuständige Strafreferent Nikolaus Koller verwies auf das Parteistatut der FPÖ, wonach der Bundesparteiobmann - das ist Strache - das außenvertretungsbefugte Organ sei.
FPÖ: Bundesgeschäftsführung zuständig
Nun haben die Freiheitlichen allerdings auf die Zuständigkeit der FPÖ-Bundesgeschäftsführung hingewiesen. Bundesgeschäftsführer ist Hans Weixelbaum, der anders als Hofer und Strache nicht im Nationalrat sitzt und somit keine parlamentarische Immunität genießt.
Der FPÖ-Abgeordnete Johannes Hübner, der die Freiheitlichen als Anwalt vertritt, bestätigte, gegenüber der Fernmeldebehörde die Verantwortlichkeiten dargelegt zu haben. FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl sei zwar Hofers Wahlkampfmanager, aber: "Es macht einen Unterschied, ob jemand den Wahlkampf macht, also kreative Ideen liefert, oder für die Ausführung formal verantwortlich ist."
"Wenn das jemand auf seine Kappe nimmt", dann werde dieser von der Behörde auch als "Vis a Vis" im Verfahren betrachtet. "Was hier stattfindet, ist ein Wechsel der Verantwortlichkeit", erklärte Koller. Bei Firmen, die gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen, sei das ähnlich, beispielsweise wenn der Geschäftsführer auf die Zuständigkeit des Marketingleiters verweist.
Den Antrag auf Aufhebung der Immunität verteidigte Koller. Dies sei nötig gewesen, weil schon eine Anfrage an Hofer und Strache bereits eine Ermittlung, eine sogenannte Verfolgungshandlung, gewesen wäre, die der Immunität widersprochen hätte.
§ 9 VStG Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(APA/Red.)