EuGH: Einbetten fremder YouTube-Videos legal

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Öffentliche, aber urheberrechtlich geschützte Videos dürfen in andere Webseiten eingebettet werden. Unabhängig davon, ob die Inhalte mit oder ohne Zustimmung der Urheber ins Netz gelangt sind.

Das Einbinden fremder Internet-Videos auf der eigenen Internetseite verstößt nicht grundlegend gegen europäisches Recht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Beschluss. Dennoch bedeutet dieses Urteil keinen Freifahrtschein für wahlloses Einbinden fremder Inhalte. 

Demnach ist das sogenannte Framing ohne Genehmigung des Rechteinhabers möglich. Bekanntestes Beispiel für Framing sind YouTube-Videos. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort, der in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Internetseite wiedergegeben wird.

Kein neues Publikum - keine neue Technik

Die Luxemburger Richter begründeten ihre für zahlreiche Webseitenbetreiber bedeutsame Entscheidung damit, dass mit dem Einbinden eines Videos von einer frei zugänglichen fremden Internetseite in die eigene Seite kein "neues Publikum angesprochen" werde.

Diese Nutzung ist laut EuGH auch per Framing zulässig: Dabei werden den Nutzern einer Internetseite Videos zugänglich gemacht, die gar nicht auf dieser, sondern auf einer fremden Seite gespeichert sind. Um den Inhalt anzusehen, muss der Nutzer die ursprünglich aufgerufene Seite aber nicht verlassen. Das Video wird mit der eigenen Internetseite verknüpft und so eingebunden, dass der Nutzer gar nicht unbedingt bemerkt, dass es sich um einen fremden Film handelt.

YouTube-Video ohne Zustimmung online

Im Streitfall hatte die BestWater International GmbH ihre Rechte an einem eigenen Werbefilm geltend gemacht. Das Brandenburger Unternehmen verkauft Filter- und Aufbereitungssysteme für Trinkwasser. Unter dem Titel "Die Realität" beschreibt der zweiminütige Film die Verschmutzung von Wasser. Dieser Film ist auch auf der Internet-Videoplattform Youtube abrufbar. Wer ihn dort aber eingestellt hat, ist unbekannt. Laut BestWater hat es keine Zustimmung dafür gegeben.

Zwei Handelsvertreter, die Filtersysteme eines Wettbewerbers verkaufen, machten sich dies zunutze: Um die Besucher ihrer Internetseite vom Sinn einer Filteranlage zu überzeugen, banden sie ausgerechnet das Video ihres Konkurrenten per Framing in den eigenen Internetauftritt ein. BestWater sah dadurch seine Urheberrechte an dem Film verletzt und klagte.

Am Landesgericht München hatte man den Klägern zwar noch Recht gegeben. In der Berufungsverhandlung wurde das Urteil aber wieder aufgehoben. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof und wurde dort, aufgrund des harmonisierten Urheberrechts in Europa an den EuGH weitergegeben.

Videokommentar zur Entscheidung von Bernhard Knies von Kanzlei Knies & Albrecht: 

>> EuGH-Beschluss im Volltext

(APA/AFP/Red. )

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