Verwaltungsgerichtshof: Begründung für eine Straße fehlt

Verwaltungsgerichtshof. St. Marienkirchen
Verwaltungsgerichtshof. St. Marienkirchen(c) Clemens Fabry
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Der Verwaltungsgerichtshof gab in einem jahrelangen Konflikt einer Kleinbauernfamilie recht.

St. Marienkirchen. Es war wie Ostern und Weihnachten zusammen: Eine Bauernfamilie aus Oberösterreich hat seit Kurzem ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs in Händen. Dieses gibt ihr nach einem gut 15 Jahre dauernden Rechtsstreit („Die Presse“ berichtete am 20.August 2012) in einer Causa – es ging um wasserpolizeiliche Aufträge für Abflüsse durch Behörden – recht. Der Bescheid wurde laut dem der „Presse“ vorliegenden Erkenntnis wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Dahinter geht es bei dieser jahrelangen juristischen Auseinandersetzung um eine Parzelle in St. Marienkirchen an der Polsenz um die Frage: Handelt es sich um einen Feldweg oder um eine öffentliche Straße? Familie Weißenböck sieht mit dem Urteil erstmals durch ein Höchstgericht ihren Standpunkt bestätigt, dass eine Widmung für eine Gemeindestraße nie erfolgt sei und es sich somit um einen Feldweg handle.

Gemeinde: In der Sache keine Änderung

Im Gemeindeamt in St. Marienkirchen heißt es hingegen auf Anfrage der „Presse“, das jetzige Erkenntnis bringe „in der Sache selbst keine Änderung“. Die Kommune vertritt die Ansicht, der so heftig umstrittene Weg sei „allgemein für Verkehrszwecke“ genützt worden und daher eine Gemeindestraße. Die Aufhebung sei lediglich wegen der Verfahrensvorschriften erfolgt, wird im Gemeindeamt betont. In mehreren früheren Höchstgerichtsentscheidungen zu anderen Punkten sei anders entschieden worden.

Nach dem neuen Urteil muss der Bund der Bauernfamilie Aufwendungen in Höhe von 1326,40 Euro ersetzen. Die Causa hat über Jahre Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Sachverständige, das Land Oberösterreich sowie Höchstgerichte beschäftigt.

Gertrude und Hermann Weißenböck sehen im Höchstgerichtsurteil wegen des ausdrücklichen Hinweises, wonach keine Begründung für eine öffentliche Straße vorliege, eine Wende. Im Urteil heißt es: „Eine rechtliche Argumentation zum Vorliegen einer öffentlichen Straße, auf die sich die belangte Behörde im Verweisungswege berufen könnte, findet sich dort nicht.“ Dies gelte, so wird darin angeführt, auch für alle – schon erfolgten – VwGH-Erkenntnisse.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.04.2013)

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