FPÖ-Ball: Polizei verordnet Vermummungsverbot in Wiener City

WIEN: DEMONSTRATION GEGEN DEN AKADEMIKERBALL DER FPOe
WIEN: DEMONSTRATION GEGEN DEN AKADEMIKERBALL DER FPOeAPA/HERBERT P. OCZERET
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In neun Wiener Bezirken darf man am Freitag sein Gesicht nicht verdecken. Bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro.

In der Wiener Innenstadt gilt am Freitag ein Vermummungsverbot - und das, obwohl ein Kälteeinbruch prognostiziert wird. Grund ist der Akademikerball, der am 24. Jänner von der FPÖ in der Hofburg veranstaltet wird. Polizeisprecher Roman Hahslinger bestätigte am Mittwoch gegenüber dem „ORF Wien" einen entsprechenden Bericht der „Wiener Zeitung": „Es ist das erste Mal, dass im Zuge des Akademikerballs ein Vermummungsverbot ausgesprochen wird".

Nach der Verordnung dürfen in den Bezirken Innere Stadt, Leopoldstadt, Landstraße, Wieden, Margareten, Mariahilf, Neubau, Josefstadt und Alsergrund von Freitag 15 Uhr bis Samstag 3 Uhr Früh keine Personen an öffentlichen Orten aufhalten, die „ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern", oder Gegenstände bei sich haben, „die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern". Von einer Festnahme bei einem Verstoß kann laut Verordnung nur abgesehen werden, wenn weiteres strafbares Handeln durch Wegweisung verhindert werden kann oder „wenn weiteres strafbares Handeln durch die Sicherstellung von Sachen, die für die Wiederholung der oder das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung benötigt werden, verhindert werden kann".

Wer gegen das Verbot verstößt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bestraft werden.

NOWKR kritisiert "Notstandsverordnung"

Elisabeth Litwak, Sprecherin des Bündnisses NOWKR (erst im Vorjahr wurde der Ball des Wiener Korporationsringes, WKR, in Akademikerball umbenannt), kritisierte die Verordnung per Aussendung. Diese komme „einer Notstandsverordnung gleich, bei der pauschal die Bevölkerung unter Generalverdacht von illegalen Handlungen gestellt wird." Sie gehe über das ohnehin bestehende Versammlungsgesetz (siehe Infobox unten) hinaus, wodurch nun „de facto alle Menschen in den inneren Bezirken zu Personenkontrollen und - durchsuchungen angehalten werden - das kommt einem Polizeistaat gleich". Sie vermutet, dass die FPÖ „mit ihrer Hetze gegen die antifaschistischen Proteste bei der Polizei auf offene Ohren gestoßen" sei.

Versammlungsgesetz

§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(2) Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.

(3) Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.

>> Bericht der „Wiener Zeitung"

>> Bericht des „ORF Wien"

(Red.)

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