Nach Anzeigen: Nur verdächtigt statt gleich beschuldigt

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Abgeordnete und Richter wünschten es sich, der Minister will es umsetzen. Warum Betroffene einer Anzeige anders heißen sollen.

Wien. Eigentlich war es gut gemeint: Durch die Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens wurde im Jahr 2008 festgelegt, dass man nach einer Anzeige rasch als Beschuldigter gilt – mit allen einhergehenden Rechten. Damit sei etwa klargestellt worden, dass man bereits bei einer Aussage vor der Polizei einen Anwalt beiziehen darf, sagt Christian Pilnacek, Sektionschef im Justizministerium, zur „Presse“. Dies sei nämlich strittig gewesen. Doch die Novelle hatte auch eine Kehrseite: Man wird nun – selbst nach anonymen, haltlosen Anzeigen – schnell zum Beschuldigten gemacht. Unangenehm, vor allem für Prominente, die sich gefallen lassen müssen, in Medien als Beschuldigte bezeichnet zu werden.

Dies will Justizminister Wolfgang Brandstetter nun ändern, wie er im ORF betonte. Er setzt damit das um, was der Nationalrat schon von seiner Vorgängerin, Beatrix Karl, gefordert hatte. Bereits im Juli 2013 drängten die Parlamentarier (die sich bei Gelegenheit ja auch gern einmal mit gegenseitigen Anzeigen eindecken) in einem Entschließungsantrag darauf, dass der Beschuldigtenbegriff überarbeitet wird. Zuvor hatte bereits der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung im Jahr 2012 festgehalten, dass man Menschen davor schützen müsse, ohne Anlass zum Objekt eines Strafverfahrens zu werden. Daher hätten Staatsanwälte zuvor zu prüfen, ob der in einer Anzeige kundgetane Sachverhalt wirklich nach einer Straftat aussieht.

Neuer Terminus „Verdächtige Person“?

Das Problem: Die Staatsanwaltschaft hat jeden, der angezeigt wird, ins Verfahrensregister einzutragen. Ruft dann ein Journalist an, erhält er die Auskunft, jemand werde als „Beschuldigter“ geführt. Künftig wolle man daher eine klarere Abgrenzung des Begriffs, sagt Pilnacek. Erst, wenn der Staatsanwalt es tatsächlich für nötig hält, bestimmte, „zielgerichtete“ Schritte zu setzen (etwa Vernehmung, Hausdurchsuchung), soll jemand als „Beschuldigter“ gelten. Bei aussichtslosen Anzeigen, die rasch abgelegt werden können, aber nicht. Wie soll man dann aber als von derartigen Anzeigen Betroffener heißen, wenn nicht mehr Beschuldigter? „Verdächtige Person“, meint Pilnacek. „Das macht schon einen Unterschied in der Außenwirkung“, betont er.

Die Novelle soll noch heuer beschlossen werden. Trotz der neuen Bezeichnung sollen von Anzeigen Betroffene keinerlei Verteidigungsrechte einbüßen, verspricht Pilnacek.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.02.2014)

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