Pflege-Amnestie läuft aus - 5.000 Euro Strafe drohen

Bei Verstößen drohen bis zu 5.000 Euro Strafe

Mit 1. Jänner 2008 läuft die "Amnestieregelung" bei der Beschäftigung "illegaler" Pflegekräfte aus. Ab dann droht eine Verwaltungsstrafe, sofern man es unterlässt, die Betreuungsperson bei der Sozialversicherung anzumelden und es zur Anzeige kommt.

Die Strafen, die die Bezirksverwaltungsbehörde ausspricht, reichen laut Sozialministerium von 730 bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 bis zu 5.000 Euro.

Die Beschäftigung von illegalen Pflegekräften war aber schon bisher von unangenehmen Konsequenzen bedroht - trotz Amnestieregelung. Denn diese bewahrte die Betroffenen nur vor den Verwaltungsstrafen, nicht aber vor Rückforderungen der Sozialversicherung bzw. anderen privatrechtlichen Konsequenzen. Allerdings hatten die Kassen sich mit Prüfungen zurückgehalten und wollen dies auch in Zukunft so handhaben.

Um seine Pflegekraft zu legalisieren, gibt er mehrere Möglichkeiten. Die finanziell günstigste ist, wenn die bisherige illegale Betreuungskraft ihre Tätigkeit als selbstständiger Personenbetreuer fortsetzt. Wesentlich teurer wird es, wenn man die Betreuungskraft selbst oder über einen Trägerverein anstellt.

Notwendig für die Legalisierung ist die Anmeldung des Wohnsitzes der Betreuungskraft sowie der Abschluss eines Personenbetreuungs- bzw. Arbeitsvertrages. Im Falle der selbstständigen Tätigkeit muss ein Gewerbeschein gelöst werden. Außerdem muss sich die selbstständige Kraft bei Sozialversicherung und Finanzamt anmelden, beim Angestelltenmodell ist dies Aufgabe des Arbeitgebers. Mit Selbstständigen kann man sich das Entgelt aushandeln, beim Angestelltenmodell gilt der Mindestlohntarif. Legal arbeiten dürfen Betreuungskräfte aus den neuen EU-Ländern bereits seit Ende 2006.

Die Förderung für die Betreuung daheim kann man bei den Bundessozialämtern oder bei der Landesregierung beantragen. Für die selbstständige Variante gibt es bis zu 225 Euro, für ein Angestelltenverhältnis maximal 800 Euro Zuschuss. Voraussetzung ist u.a. eine Einkommensgrenze von 2.500 Euro sowie eine Vermögensgrenze: Neben dem Eigenheim und einem Kraftfahrzeug darf auch ein Barvermögen bis zu 7.000 Euro vorhanden sein. In Niederösterreich und Vorarlberg gibt es keine Vermögensgrenze, auch wird dort mit 500 bzw. 1.000 Euro höher gefördert.

Wichtig: Laut Gesetz dürfen Personenbetreuer keinerlei Pflegetätigkeiten durchführen. Darunter fallen auch Arbeiten wie die Medikamentendarreichung oder die Körperpflege, die nur diplomiertes Gesundheits- oder Krankenpflegepersonal durchführen darf. Die Tätigkeit der Personenbetreuer ist damit auf Hilfestellung in der Haushalts- und Lebensführung eingeschränkt - wie Einkaufen oder Kochen.

Gleich bleibt die Höhe des Pflegegeldes. Es ist je nach Grad der Behinderung in sieben Stufen eingeteilt und reicht von 148,30 Euro bis 1.562,10 Euro. Kriterium für die Einstufung ist die Dauer des Pflegebedarfs.

Die SÄTZE in den einzelnen Stufen des Pflegegeldes

Stufe 1 148,30 Euro
Stufe 2 273,40 Euro
Stufe 3 421,80 Euro
Stufe 4 632,70 Euro
Stufe 5 859,30 Euro
Stufe 6 1.171,70 Euro
Stufe 7 1.562,10 Euro

(APA) 

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