Diese Rechte haben straffällige Asylwerber

Nur besonders schwere Verbrechen führen zu Ausschluss aus Asylverfahren – aber nicht zur Abschiebung.

1. Kann ein Landeshauptmann Asylwerber „abschieben“?Der Landeshauptmann kann niemandem den Aufenthalt im Bundesland verbieten, wohl aber ist er für die Grundversorgung der Asylwerber zuständig. Laut Kärntner Grundversorgungsgesetz kann die Unterstützung unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt oder eingestellt werden. Dies gilt bei einer Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“, wenn die Polizei wegen Gewaltdelikten ein Betretungsverbot für die Wohnung (oder das Flüchtlingsheim) ausgesprochen hat und wenn der Betreffende fortgesetzt und nachhaltig die Ordnung in der Unterkunft gefährdet.

2. Wie wirkt sich Kriminalität auf ein Asylverfahren aus?Nur in Ausnahmefällen wirken sich Straftaten im Inland auf das laufende Asylverfahren aus. Und zwar dann, wenn ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, das „eine Gefahr für die Gemeinschaft“ darstellt. In diesem Fall ist die Gewährung von Asyl ausgeschlossen, wobei der Verwaltungsgerichtshof aber diese Bestimmung sehr restriktiv auslegt. Es gilt aber die Regel, dass bei Straftätern Asylverfahren besonders rasch abgewickelt werden sollen. Damit ist im Falle eines ablehnenden Bescheids auch eine rasche Abschiebung des Straftäters möglich.

3. Kann man Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge abschieben?Theoretisch ja, praktisch in vielen Fällen nein. Sowohl Asylwerber als auch anerkannte Flüchtlinge können bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens ihren Asylstatus und damit den Schutz durch die Genfer Konvention verlieren. Wenn sie in ihrer Heimat bedroht sind, ist aber eine Abschiebung aufgrund der Menschenrechtskonvention trotz begangener Straftaten nicht möglich. Diese Flüchtlinge würden daher im Land bleiben und müssten dafür einen anderen Aufenthaltstitel – etwa jenen als „subsidiär Schutzberechtigte“ – bekommen.

4. Was passiert, wenn die Asylgründe wegfallen?Wenn ein Staat sicher geworden ist, also keine Verfolgung mehr zu befürchten ist, kann der Asylstatus auch wieder aberkannt werden. Österreich macht von dieser Möglichkeit nach fünf Jahren nicht mehr Gebrauch. Eine Gesetzesänderung – wie von Ministerin Fekter vorgeschlagen – wäre möglich. Doch nach mehreren Jahren in Österreich gibt es auch ein Aufenthaltsrecht laut Menschenrechtskonvention, die das Recht auf Privat- und Familienleben schützt. Dies gilt auch bei Straftaten – in dem Fall müssten Rechte und die Schwere des Delikts gegeneinander abgewogen werden. maf

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.07.2008)

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