Salzburger FPÖ-Bürgerbegehren wird Fall für die Staatsanwaltschaft

17 möglicherweise gefälschte Unterschriften sollen geprüft werden, beschloss die Hauptwahlbehörde der Stadt Salzburg.

Die fragwürdigen Unterschriften auf den Unterstützungserklärungen zur Einleitung eines Bürgerbegehrens der FPÖ Salzburg werden ein Fall für die Staatsanwaltschaft. Die Hauptwahlbehörde der Stadt Salzburg fällte am Mittwoch einstimmig diesen Beschluss. Bei der Sitzung vor knapp drei Wochen wurden insgesamt 18 Signaturen als möglicherweise gefälscht bezeichnet.

Die FPÖ sammelte im Frühjahr Unterschriften zur Einleitung eines Bürgerbegehrens, mit dem sie die "Einrichtung einer stadteigenen Sicherheitswache" fordert. 2.000 Signaturen sind notwendig, eingereicht wurden laut FPÖ-Klubobmann Andreas Reindl rund 2.200. Doch bei der Überprüfung zeigte sich, dass - bei strenger Auslegung - rund 1.700 Namenszüge ungültig sind, weil sie die vorgegebenen formalen Kriterien nicht erfüllen.

Besonders auffällig waren 18 Unterschriften, bei denen ein großer Teil der Behörden-Mitglieder von einer Fälschung ausgeht. In 17 Fällen dürften Personen gleich für ihren Ehepartner mitunterschrieben haben. Die Schrift ist hier auffallend ähnlich. Und in einem Fall war eine Unterschrift mit einem Datum versehen, zu dem der Unterzeichner bereits tot war. Dieser Fall konnte aber nun aufgeklärt werden. Die Unterschrift wurde zehn Tage vor dem Tod geleistet. Allerdings langte die Liste erst später wieder bei den Proponenten des Begehrens ein, und weil sich noch kein Datum darauf befand, wurde der Tag des Erhalts der Liste eingetragen.

Neben dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft zur näheren strafrechtlichen Beurteilung verständigte sich die Wahlbehörde heute weiters darauf, einen Leitfaden für die Einleitung derartiger Initiativen zu erstellen. Darin soll genau erklärt werden, worauf zu achten ist, um die formalen Kriterien zu erfüllen. Diese Empfehlung wird anschließend noch dem Land zur Kenntnisnahme zugesandt und danach von der Wahlbehörde beschlossen

(APA)

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