Justizsprecher Steinhauser befürchtet, dass die Verschärfung des Paragrafen 108 StGB nicht nur Asylwerber, sondern alle Bürger treffen könnte.
Die Ankündigung von Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) stammt von Anfang Oktober: „Wer wissentlich falsche Angaben macht, um Asyl zu erhalten, soll künftig eine Verwaltungsstrafe bekommen“, kündigte er eine Verschärfung des Fremdenpolizeigesetzes an. Demnach soll das Täuschen der österreichischen Behörden mit Geldstrafe (1000 bis 5000 Euro) bedroht werden. Sollte der Betroffene nicht bezahlen können, setzt es bis zu drei Wochen Ersatzhaft. Im Wiederholungsfall wird die Strafe neu verhängt.
Diese Verschärfung des Strafrechtsparagrafen gegen Täuschung (Paragraf 108 StGB) – dem Paragrafen soll ein zusätzlicher, 108a StGB gegen „Täuschung von Behörden“ beigefügt werden – stößt auf Kritik des grünen Justizsprechers Albert Steinhauser. „Jedes Augenmaß und jede rechtliche Vernunft gehen verloren“, warnte er in der Mittwochausgabe des „Standard“. Es habe mit Forderungen nach mehr Härte gegen Flüchtlinge begonnen und solle mit mehr Strafandrohung für alle enden, führte er aus.
Zudem kritisierte Steinhauser, dass eine Verschärfung die Wiederholung eines vor fast dreißig Jahren korrigierten Fehlers bedeuten würde. Konkret sei im Jahr 1987 die Täuschung von Behörden strafrechtlich geahndet worden. Damals seien beispielsweise Jugendliche strafrechtlich belangt worden, „die ein Moped auffrisiert hatten: Täuschung über die Hubraumgröße“. Zwar sei das auch kein Kavaliersdelikt gewesen, doch würden diese Personen seit 1988 „mit gutem Grund“ nicht von Strafrichtern, sondern von Verwaltungsbehörden geahndet. Steinhauser forderte in dem Bericht daher Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) auf, von der Verschärfung des Täuschungsparagrafen abzusehen.
Pilnacek: Bestimmung werde sehr konkret ausfallen
Christian Pilnacek, Leiter der ministeriellen Strafrechtssektion, versuchte indes im „Standard“ zu beruhigen: Der neue Straftatbestand sei nötig, Mopedauffrisierer hätten aber wenig zu befürchten. Denn: „Die Bestimmung wird sehr auf die widerrechtliche Erlangung subjektiver Rechte abzielen“, wird er zitiert. Außerdem gebe es seit 2000 in leichten und mittelschweren Fällen auch das Mittel der Diversion.
(Red.)