Fragen und Antworten zum neuen Fremdenrecht

Die umstrittensten Punkte im neuen Fremdenrecht sind die Ausweitung der Schubhaft, die Eindämmung unberechtigter Folgeanträge und die Möglichkeit einer Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Fremdenrecht:

Wird künftig jeder Asylwerber, für dessen Verfahren ein anderes Land zuständig ist (Dublin-Verfahren), automatisch in Schubhaft genommen?

Nein, eine Einzelfallprüfung ist weiter vorzunehmen. Zudem muss eine "Ausweisungsnähe" vorhanden sein, was bei den so genannten Dublin-Verfahren aber im Regelfall so sein wird. Im Wesentlichen ändert sich gegenüber dem Ist-Stand, dass die Behörden verstärkt dazu angehalten werden, das Mittel Schubhaft auch einzusetzen.

Muss sich künftig jeder jugendliche Asylwerber einem Röntgen unterziehen, wenn sein Alter nicht klar ist?

Theoretisch ja, weil für den Asylwerber Mitwirkungspflichten bestehen. Praktisch nein, da die betroffene Person nicht gezwungen werden kann, sich der Untersuchung zu unterziehen. Grundsätzlich soll künftig in Zweifelsfällen das Alter durch drei Faktoren festgestellt werden: durch eine allgemeine "körperliche Beschau", eine Prüfung des Zahnstatus sowie - neu - durch ein Röntgen der Handwurzeln. Wird dabei festgestellt, dass die Person nicht volljährig ist, erhält sich Erleichterungen im Asylverfahren. Weitere medizinische Neuerung: um auch im Asylverfahren Verwandtschaftsverhältnisse nachweisen zu können, gibt es die Möglichkeit zu DNA-Tests. Beweisen die eine Verwandtschaft, muss der Antragssteller den Test nicht bezahlen.

Darf sich der Asylwerber während seines Verfahrens nur in einem politischen Bezirk aufhalten?

Ja, so lange er sich im Erstverfahren befindet, also bis das Bundesasylamt entschieden hat. Danach wird diese Bewegungeinschränkung aufgehoben. Bisher galt diese Gebietsregel nur für die ersten 20 Tage des Verfahrens. In den allermeisten Fällen wird sich der Asylwerber somit während des ersten Verfahrens nur im Bezirk Baden aufhalten dürfen, da sich dort die größte Erstaufnahmestelle (in Traiskirchen) befindet. Ausnahmen sind beispielsweise schulische Verpflichtungen oder ärztliche Behandlungen.

Was sind eigentlich unberechtigte Folgeanträge und wie sorgt der Staat dafür, dass diese nicht zu einem längeren Verbleib im Bundesgebiet führen?

Folgeanträge sind grundsätzlich Anträge, die eingebracht werden, wenn das eigentliche Asylverfahren bereits negativ beschieden ist. Mit Hilfe dieser neuen Eingaben wollen Asylwerber etwa mit neuen Begründungen doch noch einen Asylstatus erhalten bzw. ihre Abschiebung aus Österreich verhindern.

Laut Innenministerium ist die Zahl dieser Folgeanträge in den letzten Monaten dramatisch angestiegen. Bei unberechtigten Folgeanträgen will man nun Möglichkeiten schaffen, die fürs Erste gescheiterten Asylwerber außer Landes zu bringen. Dies funktioniert, indem der bisher geltende faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird. In Dublin-Verfahren wird es ex lege keine Abschiebeschutz geben, in den anderen Verfahren kann die Erstinstanz eine Aufhebung beantragen, die dann innerhalb von drei Tagen vom Asylgerichtshof behandelt werden muss. Der Folgeantrag an sich muss auch nach Außerlandbringung des Asylwerbers weiter behandelt werden.

Was ist das "Last-Minute"-Verfahren?

Dieses Verfahren bezieht sich auf Personen, die kurz vor ihrer Abschiebung noch einen neuen Asylantrag einbringen. Wenn dieser Folgeantrag innerhalb von 18 Tagen vor dem Termin zur Außerlandbringung eingebracht wird, gibt es einen Abschiebungsstopp nur noch dann, wenn subjektive Gründe dagegen sprechen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Tagen vor der Abschiebung eingebracht, darf die Person lediglich dann im Land bleiben, wenn im Herkunftsstaat besondere Ereignisse auftreten, etwa ein schweres Erdbeben. Persönliche Umstände werden nicht mehr berücksichtigt.

Werden straffällig gewordene Asylwerber nun schneller abgeschoben?

Nicht unbedingt, allerdings wird ihr Verfahren beschleunigt, wenn gegen sie wegen einer Vorsatztat Anklage erhoben wird. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Betroffenen nach einer Verurteilung möglichst schnell außer Landes gebracht werden können, es sei denn, ihnen würde Asyl gewährt.

Bedeutet einmal Asyl auf immer Asyl?

Nein, der Asylstatus kann nun auch nach verfestigtem Aufenthalt (fünf Jahre) aberkannt werden, wenn rechtskräftige Verurteilungen bei einem Vorsatzdelikt vorliegen. Für eine Abschiebung ist freilich Voraussetzung, dass die Asylgründe nicht mehr gegeben sind.

Gibt es durch das Gesetzespaket auch Erleichterungen für Flüchtlinge?

Ja, wenn auch nicht gerade viele. Beispielsweise wird es für subsidiär Schutzberechtigte - also Personen, die zwar kein Asyl erhalten haben, aber aus anderen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen - die Möglichkeit geben, nach fünf Jahren ins reguläre Aufenthaltsrecht zu wechseln. Bisher mussten sie von Jahr zu Jahr einen neuen Antrag stellen, um in Österreich bleiben zu können. Weiterer Vorteil für diese Gruppe: Subsidiär Schutzberechtigte können einen Fremdenpass erlangen, auch wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, was derzeit die Voraussetzung dafür ist.

Nicht mehr straffällig wird, wer Angehörigen zu einem unbefugten Aufenthalt in Österreich verhilft und daraus keinen finanziellen Nutzen zieht. Dafür werden Fremde, die eine Scheinehe eingehen, strafbar. Bisher konnte nur der österreichische Ehepartner zur Verantwortung gezogen werden.

(APA)

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