Ortstafeln: Zusatztafel in Bleiburg verfassungswidrig

BLEIBURG: ZUSATZORTSTAFELN
BLEIBURG: ZUSATZORTSTAFELN (c) APA (Gert Eggenberger)
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"Die deutsche und slowenische Ortsbezeichnung ist gleichwertig nebeneinander zu verwenden", stellt der Verfassungsgerichtshof fest. In Bleiburg waren Zusatzschilder in die Ortstafeln "hineinmontiert" worden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine weitere Entscheidung zu den Kärntner Ortstafeln getroffen. Die "hineinmontierte" Zusatztafel bei der Ortstafel in Bleiburg/Pliberk ist demnach verfassungswidrig. "Die deutsche und slowenische Ortsbezeichnung ist in gleicher Weise, das bedeutet: gleichwertig nebeneinander, zu verwenden", heißt es in der Entscheidung des Gerichtshofes. VfGH-Präsident Gerhart Holzinger meinte generell zur Frage der Ortstafeln: "Die Zeit ist überreif."

Die "hineinmontierten" Zusatzschilder existieren aktuell in den Orten Bleiburg/Pliberk, Ebersdorf/Drvesa vas und Schwabegg/Svabek. Die Verfassungsklage beschäftigte sich konkret nur mit der Ortstafel von Bleiburg.

Grundsätzlich heißt es in der Entscheidung des VfGH: "Bei jenen Ortschaften, für die es aufgrund der Verfassungsbestimmungen der Staatsvertrages von Wien zweisprachige Ortstafeln geben muss, sind diese Ortstafeln in 'gleichartiger Ausgestaltung' anzubringen." Die von der Kärntner Landesregierung vertretene Auffassung, dass die "Zielsetzung der minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen" durch die kleinere Beschriftung als "ausreichend erfüllt" anzusehen ist, treffe daher nicht zu, so der VfGH.

Die Verordnung im Fall Bleiburg ist wegen eines "Kundmachungsfehlers" gesetzwidrig: Zwar verfügt die Verordnung, zweisprachige Ortstafeln anzubringen, allerdings wurde diese Verordnung nur durch die "hineinmontierten" Zusatztafeln kundgemacht. Damit wird die "an sich richtige" Verordnung durch den VfGH als gesetzwidrig aufgehoben.

Rechtsamwalt Vouk wieder Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer, der Kärntner Rechtsanwalt Rudi Vouk, hatte durch Schnellfahren in der Ortschaft einen Strafzettel erhalten und diesen dann bis hinauf zum VfGH bekämpfte - mit der Begründung, die Ortstafel sei nicht zweisprachig und daher ungültig. In diesem Fall - Vouk praktizierte diese Vorgehensweise in anderen Ortschaften ebenfalls - muss der Beschwerdeführer erstmals keine Strafe zahlen, der Geldstrafe von 75 Euro wurde ebenfalls aufgehoben. Der Grund ist die "fehlerhafte Kundmachung" der Verordnung.

Dieser Fehler führt in aller Regel dazu, dass der Beschwerdeführer die Strafe dann nicht zahlen muss. In den andern Fällen, wo lediglich die Verordnung als gesetzeswidrig eingestuft wurde, aber die Kundmachung rechtens war, musste Vouk die Strafe trotz Kippens der Verordnung durch den VfGH zahlen.

(APA)

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