Die drei am Flughafen Festgenommenen sind auf freiem Fuß. Der Hauptverdächtige, der sie für ein Terrorcamp rekrutiert haben soll, bleibt in U-Haft.
Die am Mittwoch am Flughafen Wien-Schwechat festgenommenen Terrorverdächtigen befinden sich auf freiem Fuß. Sie seien bereits am Mittwochabend freigelassen worden, erklärte Innenministeriums-Sprecher Rudolf Gollia am Freitag. Da sie lediglich am Weg zu einem möglichen Ausbildungslager der al-Qaida gewesen seien, habe es keine Basis gegeben, sie weiter festzuhalten. Die drei wurden aber am Donnerstag weiter einvernommen.
Bei den drei Verdächtigen handelt es sich laut Medienberichten um einen tschetschenischen Flüchtling, einen 25-jähriger Konvertiten mit österreichischen Wurzeln und dessen 19-jährige Lebensgefährtin. Diese hatte bei der Festnahme auch ihr Kind dabei, ein einjähriges Mädchen.
Die drei Verdächtigen waren am Mittwoch am Flughafen Wien-Schwechat festgenommen worden. Sie wollten nach Pakistan ausreisen - in ein Terrorcamp, wie das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) erklärte.
Hauptverdächtiger bleibt in Haft
Gleichzeitig wurde in Wien der Hauptverdächtige Thomas al-J. festgenommen, der die Drei rekrutiert haben soll. Er verbleibe weiter in Untersuchungshaft, hieß es am Freitag. Der gebürtige Österreicher, der zum Islam konvertiert ist, soll auch eine Terrororganisation finanziell unterstützt haben.
Der Haftbefehl gegen al-J. lautet auf Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung, Terrorismusfinanzierung und Ausbildung für terroristische Zwecke. Der letzte Punkt ist erst seit Inkrafttreten eines entsprechenden Paragrafen mit Jahresanfang strafbar. Sowohl Ausbildnern als auch Teilnehmern an Terrorcamps drohen seither jahrelange Haftstrafen, wenn die vermittelten Fähigkeiten für terroristische Zwecke eingesetzt werden sollen. Über die Absicht oder den Versuch, an einer Terrorausbildung teilzunehmen, sagt der neue Paragraf nichts Direktes.
Terrorcamps - Gesetzeslage
Seit Jahresanfang ist die Ausbildung in einem Terrorcamp strafbar:
§278e StGB - Ausbildung für terroristische Zwecke
"(1) Wer eine andere Person in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren zum Zweck der Begehung einer solchen terroristischen Straftat unterweist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wenn er weiß, dass die vermittelten Fähigkeiten für diesen Zweck eingesetzt werden sollen.
(2) Wer sich in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat (...) geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen lässt, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(APA/Red.)