Ein fragwürdiges Prozessverfahren


Der
Historiker:Ernst
Wangermann

Die weitreichenden und tiefgreifenden Reformen, die unter Maria Theresia (1740–1780) und Joseph II. (1780–1790) nicht zuletzt durch ihre aufgeklärten Beamten die Entwicklung der Wirtschaft und Gesellschaft in Österreich sprunghaft beförderten, beflügelten auch das politische Bewusstsein der Menschen. Da Joseph II. seine Reformen als Alleinherrscher 1781 mit der Lockerung der Zensur einleitete, konnte sich dieser Gärungsprozess im Bereich der öffentlichen Meinung mehr oder weniger frei artikulieren. Unter Joseph II. gab es in Österreich, wie der britische Gesandte nach London berichtete, eine „fast an die englische reichende Meinungsfreiheit“.

Als 1788 in einer Reihe von Staaten revolutionäre Unruhen ausbrachen, die im Juli 1789 in Paris im Sturm auf die Bastille einen dramatischen Höhepunkt erreichten, änderte sich das jedoch schnell. Leopold II., der 1790 seinem früh verstorbenen Bruder nachfolgte, ließ Josephs großzügige Zensurpraxis dahingehend „näher bestimmen“, dass Schriften, die den Gehorsam gegen den Landesfürsten vermindern könnten, „eher zu verbieten“ seien. Hatte Joseph noch ausdrücklich Kritik an allen, „vom Landesfürsten bis zum Untersten“, als Mittel zur Wahrheitsfindung erlaubt, war ab 1790 Kritik am Landesfürsten als Gefahr für den Gehorsam gegen ihn „eher zu verbieten“.

Schon unter Joseph hatte es viele aufgeklärte Staatsbürger gestört, dass er seine Reformen als absoluter Herrscher dekretierte, ohne dem Volk ein Mitspracherecht zu gewähren. Deswegen bezeugten die österreichischen Aufklärern ein großes, positives Interesse für die Französische Revolution.

Warnung vor dem Krieg

Denn in Frankreich wurden nach dem Sturm auf die Bastille Reformen nicht mehr dekretiert, sondern von Vertretern der Nation in der Assemblée Nationale diskutiert und beschlossen. Im Sommer 1791 bekundeten König Ludwig XVI. und Königin Marie Antoinette, die Schwester Leopolds II., durch die Flucht aus Paris ihre Ablehnung der ihnen zugemuteten beschränkten konstitutionellen Monarchie. Zufolge der nun bestehenden Möglichkeit, dass in Frankreich die Republik ausgerufen würde, entstand eine unmittelbare Kriegsgefahr in Europa. Leopold traf militärische Vorbereitungen für einen Krieg. Nach seinem frühen Tod im März 1792, ließ sich sein unerfahrener Sohn Franz II. sorglos auf den Krieg ein.

Die Entrüstung und Verzweiflung über den Ausbruch des Krieges unter den österreichischen Aufklärern können wir uns unschwer vorstellen. Der frankophile Platzoberleutnant Franz Hebenstreit sagte später aus, dass er dem Krieg „immer einen üblen Ausgang deutete, weil ich mich nie überzeugen kann, dass Armeen gegen ein ganzes Volk sich behaupten können“. Hebenstreit und mehrere ähnlich Denkende, bald als „Jakobiner“ verunglimpft, betraten den Weg der politischen Opposition.

Wie betreibt man aber politische Opposition unter den Bedingungen der absoluten Monarchie? Die österreichischen Jakobiner – die Bezeichnung ist an den aufgeklärten Kriegsgegnern hängen geblieben – verlegten sich auf die Taktik, mit der Revolutionsgefahr zu drohen. Im Sommer 1791, als die Möglichkeit eines Krieges gegen Frankreich wahrgenommen wurde, erschien die Schrift des radikalen deutschen Aufklärers Carl Klauer. Er prophezeite den Fürsten Widerstand, Steuerstreik und Unruhen, sollten sie sich auf einen Krieg gegen die „Franken“ einlassen.

Diese Prophezeiung bzw. Drohung glaubhaft zu machen, war die hauptsächliche Beschäftigung der österreichischen Jakobiner. Sie verbreiteten Flugblätter, Aufrufe und aufrührerische Gedichte, um eine Revolutionsgefahr gewissermaßen zu inszenieren, und so die Regierung zu Friedensverhandlungen zu motivieren. Die tragische Ironie bei dieser Geschichte ist, dass die Agitation zwar ihr unmittelbares Ziel, die Regierung in Alarm zu versetzen, erreichte, Kaiser Franz aber, unter dem Einfluss seines Polizeiministers Pergen und dessen Stellvertreters Saurau, sich entschloss, zwecks ungestörter Weiterführung des Kriegs, die politische Opposition zu vernichten.

Ein Buchhändler als Spitzel

Pergen beantragte im Sommer 1794, als der Kriegsverlauf Hebenstreits Meinung über dessen „üblen Ausgang“ voll und ganz bestätigte, die Ermächtigung, Verdächtige auf unbestimmte Zeit zu internieren, ohne sie vor Gericht anzuklagen. Pergens Stellvertreter Saurau setzte den Buchhändler Joseph Vinzenz Degen, bei dem einige dieser „Verdächtigen“ ein- und ausgingen, als agent provocateur ein.

In den Kreisen der österreichischen Jakobiner wurde darüber diskutiert, wie Revolutionen entstehen, und ob eine Revolution im Habsburgerreich vorstellbar wäre. Degens Aufgabe war es, derartige Gespräche gezielt in eine Richtung zu lenken, aus der eine Anklage auf Planung und Vorbereitung einer Revolution in Österreich gezimmert werden konnte. Degens gelang es ziemlich bald, ein Treffen zwischen dem agent provocateur und Hebenstreit in einem Wirtshaus zu vereinbaren, bei dem er selbst erschien. Hebenstreit breitete vor Degen seine Überlegungen darüber aus, wie eine Revolution im Habsburgerreich entstehen und verlaufen könne.

Aus den von Degen an Saurau berichteten Überlegungen Hebenstreits zur Revolution als historisches Phänomen fabrizierte die Polizeihofstelle und das Militärgericht, das für den Soldaten Hebenstreit zuständig war, einen „Revolutionsplan“, der als Hauptgrundlage für die Verurteilung als Hochverräter diente. Die Ankläger und das Gericht setzten grundsätzliche Feststellungen über die Möglichkeit, bzw. die Gewissheit einer bevorstehenden Revolution mit Vorbereitung und Planung einer solchen praktisch gleich (Franzjoseph Schuh). Hebenstreits „Revolutionsplan“ geistert übrigens noch immer in der Geschichtsschreibung zu den Anfängen der demokratischen Bewegung in Österreich herum. [www.timeline.at/Rudi Handl]


Der
Jugendrichter:Norbert
Gerstberger Staatsdiener oder Gralsritter

Welche Lehren können wir aus dem Fall Hebenstreit ziehen? Vor allem sollte uns die Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit bewusst sein. Sie ist eine wesentliche Garantie dafür, dass Richter nicht als verlängerter Arm der Verwaltung agieren und sich nicht von politisch Mächtigen missbrauchen lassen. Zu diesem Thema habe ich in dem 2007 im LIT-Verlag erschienenen Buch „Auf dem Scheiterhaufen der Paragrafen – Richter als literarische Geschöpfe“ in meinem Beitrag folgendes angemerkt:

Man kann zwei Archetypen von Strafrichtern unterscheiden: Die einen, ich will sie „Staatsdiener“ nennen, verstehen sich in erster Linie als Speerspitze des Staates gegen „das Verbrechen“. Mit der Ambition „durchzugreifen“ schreiten sie voran, wobei sie in erster Linie darauf achten, dass ihren Amtshandlungen keine Formalfehler anhaften. Vorsichtig, um nicht zu sagen: zögerlich, reagieren sie, wenn sich im Focus ihrer Amtshandlungen Repräsentanten des Staates wieder finden.

Glaube an den Rechtsstaat

Die anderen sind die „Gralsritter“ der dritten Staatsgewalt, die Verfechter der richterlichen Unabhängigkeit. Sie grenzen sich deutlich von der Verwaltung ab, Interventionen sind zwecklos. Geht es um Regierungskriminalität, werden sie von der Ambition getrieben, Gerechtigkeit gerade auch gegenüber den Mächtigen im Lande zu üben, niemand kann sie aufhalten.

Solche Richter haben Vorbildcharakter und bestärken den Glauben an die Funktionstüchtigkeit des Rechtsstaats; sie sind ein Trost für alle, die sich schämen, wie oft und wie viele Richter gerade in Diktaturen Mitläufer der jeweiligen Systeme geworden sind. Hätte es zu Hebenstreits Zeit bereits richterliche Unabhängigkeit gegeben, wäre der Fall wohl anders beurteilt worden. [Rudi Handl]


Der
Rechtshistoriker:Werner
Ogris Ungefährlich, aber aufrührerisch

Die Verfahren gegen die Wiener Jakobiner erweckten damals und erwecken noch heute zwiespältige Gefühle. Auf der einen Seite kann man sich das Eindrucks nicht erwehren, dass die Staatsmacht unter Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine im Grunde ungefährliche und utopischen Zielen nachjagende Gruppe von Querköpfen vorging; auf der anderen Seite waren die Verschwörer nicht durchwegs unbedarfte Unschuldslämmer. Das gilt in besonderem Maße für Hebenstreit, den man, nicht ganz zu Unrecht, aufrührerischer Reden („Eipeldauerlied“), unerlaubter Kontakte mit dem Feind („Kriegsmaschine“) und der Nichtanzeige von Mitverschwörern beschuldigte. Er hatte, als Platzleutnant von Wien der Militärgerichtsbarkeit unterliegend, gegen mehrere (der von ihm beschworenen) Kriegsartikel und gegen Art. 61 der Theresiana (Majestätsbeleidigung, Landesverrat) verstoßen. Darauf stand die Todesstrafe.

Das kriegsgerichtliche Verfahren mag nicht in allen Punkten rechtsstaatlichen Prinzipien von Heute entsprochen haben, lief aber grosso modo nach der damaligen Gesetzeslage ab. Der Beschuldigte war in zentralen Anklagepunkten geständig. Das Gericht erwog diverse Milderungs- und Erschwerungsgründe und fällte dann einstimmig das Todesurteil. Es war hart, kann aber im Lichte der damaligen Rechtslage nicht als Fehlurteil bezeichnet werden. [Fabry]


Die
Jugendrichterin:Beate
Matschnig Was kann ein Richter tun?

Richter, richte recht,/Den Du bist Herr und ich bin Knecht./Doch so, wie Du heut' richtest mich,/So wird Gott einst richten Dich.

Dies soll ein Verurteilter, der in einer Burg in ein Verlies gesperrt wurde, in den noch feuchten Mörtel des zugemauerten einzigen Fensters geritzt haben. Es kann nur vermutet werden, dass auch Franz Hebenstreit ähnliche Gedanken hatte. Heute sind die Behelfe gegen ein als ungerecht empfundenes Urteil unvergleichlich besser, als der hilflose Protest des damals Verurteilten, von dem nicht mehr bekannt ist, wegen welchen Deliktes er verurteilt wurde, und ob er schuldig war. Was aber kann ein Richter tun und was soll er tun, um bei seiner Amtsausübung dem allgemein anerkannten Prinzip der Gerechtigkeit möglichst nahe zu kommen?

Dies ist je nach dem politischen System, der Staatsform, den gesellschaftlichen Verhältnissen höchst verschieden. Man kann nur fragen, was kann und soll ein Richter bei Ausübung seines Amtes in einer bestimmten geschichtlichen Periode innerhalb des gesellschaftlichen Systems tun.

Man muss wohl anerkennen, dass der Stand der Richter nichts Gottgegebenes ist, sondern dass verantwortungsbewusste Machtträger einer Gesellschaft irgend einmal diese Institution ersonnen haben, um durch sie zunächst das Auskommen der Mitglieder der Gesellschaft untereinander, und zuletzt sogar mit dem Machtträger, einer geordneten, an bestimmten Normen prüfbaren Regelung zu unterstellen.

Heute: Schutz vor Unrecht

Man muss ebenso anerkennen, dass die heutige mitteleuropäische Gesellschaft (auch) die Einrichtung der Justiz auf einen sehr hohen Stand gebracht hat. Blickt man in der Geschichte zurück, oder in andere Staatssysteme, kann man heute und bei uns, gemessen etwa an der hilflosen Beschwerde des Eingemauerten oder des von der Staatsmacht zum Feind erklärten Hebenstreit, wohl von einem sehr guten Schutz der Mitglieder einer Gesellschaft vor „ungerechter“ Behandlung durch ein Gericht sprechen.

Dies zumindest nach der Rechtsordnung. Zwei Einwände liegen natürlich nahe:

Was ist „gerecht“, und was war mit dem Rechtssystem zu Zeiten von Diktaturen der nicht so fernen Vergangenheit? Der in den letzten 200 Jahren entwickelte verstärkte Zugang zum Recht hat dazu geführt, dass jeder sehr leicht behaupten und geltend machen kann, dass er „Recht hat“.

Wann dies grundsätzlich der Fall ist, regelt das politische System in der von ihm erlassenen Rechtsordnung. Für Anwendung und Auslegung der Gesetze bedient sich der Gesetzgeber in unserer Rechtsordnung im Bereich der Justiz der Richter, denen ein relativ weiter Spielraum, insbesondere durch den Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit der Richter, eingeräumt wird. Manche europäische Rechtsordnungen räumen darüber hinaus den Richtern in gewissen Grenzen die unmittelbare Möglichkeit der Rechtssetzung ein.

De facto kommt den Gerichten auch in Österreich insoweit ein gewisser, wenn auch eingeschränkter, Bereich der Rechtsfortbildung zu, als sich der Gesetzgeber bisweilen an der Rechtsprechung und Auslegung bestehender Gesetze durch die Gerichte orientiert und diese entsprechend anpasst.

Was aber kann der Richter tun, wenn ein Gesetz nach Meinung einer Prozesspartei oder sogar nach seiner eigenen Meinung nicht „gerecht“ – gemessen an Moral, Religion, oder anderen Prinzipien – ist? Rechtens kann er nur von dem ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten Spielraum Gebrauch machen, etwa im Bereich des Strafrechts eine besonders milde oder besonders strenge Strafe verhängen. Die Rechtskorrektur gegen den erklären Willen des Gesetzgebers steht ihm zwar nicht zu, doch wenn die Judikatur ein bestehendes – nicht mehr adäquates – Gesetz immer weiter aushöhlt, reagiert auch der Gesetzgeber.

Dies führt zur zweiten Frage nach der Stellung der Richter in Diktaturen, in denen die Rechtsordnung selbst in hohem Maß allgemein menschlichen Prinzipien widerspricht. Dazu hat die Rechtsphilosophie zahlreiche Theorien entwickelt, die bis zum gewaltsamen Widerstand gegen den Staat und die Rechtsordnung gehen.

Eine Frage der Moral

Was die Richter selbst betrifft, ist es letztlich eine Frage der Moral oder anderer Wertordnungen, ob sie sich mit dem in ihrer Gesellschaft geltenden Rechtssystem identifizieren können. Ist das nicht der Fall, stehen ihnen die persönlichen rechtlichen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Politik zur Verfügung, etwa durch die für den Einzelnen allerdings wenige effektive Ausübung des Wahlrechtes oder durch die in unserer Rechtsordnung freien Meinungsäußerung. Ist die geltende Rechtsordnung mit anderen Wertordnungen des Richters gänzlich unvereinbar, wird er die Aufgabe seines Amtes in Betracht ziehen müssen.

Es hängt von Persönlichkeit und Zivilcourage des einzelnen Richters/in ab, lautstark gegen Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten aufzutreten, um zu versuchen, eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Es gibt nichts Schlimmeres als den Satz „Recht muss Recht bleiben“. [www.timeline.at/rudi Handl]


Der
Buchautor:Alexander
Emanuely Mensch unter
Menschen

Süß der Gedanke, dass nun die Menschheit/Wieder einen Platz unter Menschen gewann.

Emanuel Schikaneder, 1791
Österreich war lange und immer wieder ein zutiefst reaktionäres Land, mit starken Tendenzen zur Enthumanisierung. Obwohl? es hat in seiner Geschichte immer wieder Menschen – und zwar nicht wenige – die ihre Arbeit und ihr Leben, vor allem aber ihr Leben, der Notwendigkeit gewidmet, meist aber dafür geopfert haben, die düsteren politischen Gegebenheiten zu verändern und die Gesellschaft menschlicher, menschlich zu gestalten. Einer von ihnen war Franz Hebenstreit. Seine gedichtete Revolution, sein Wunsch die „Menschen unter Menschen“ zu wissen, brachte ihn am 8. Jänner 1795 an den Galgen. Sein philanthropischer Traum war Hochverrat, seine politischen Ideen in den Augen der Macht so verdammenswert, dass sein Totenkopf heute noch im Wiener Kriminalmuseum ausgestellt wird. Darüber empört, kann ich nur die Frage stellen: Wie kann, soll das heute zu verstehen sein?

Es gab viele Gleichgesinnte

Franz Hebenstreits literarische Vorbilder, wie Jean-Jacques Rousseau oder Etienne-Gabriel Morelly, waren zum Glück nicht gehängt und dann bis in die Gegenwart hinter einer Vitrine ausgestellt worden, im Gegenteil: ihre Philosophie galt von Philadelphia bis Paris als Vorbild für eine neue, gerechte, humane Welt, wenngleich man lange annahm, dass es sich bei Etienne-Gabriel Morelly eigentlich um Denis Diderot handelt. Aber das ist eine andere Geschichte.

Es gab in den 1780er Jahren viele schriftgewaltige Sprachrohre der Aufklärung, auch in Wien, wie Aloys Blumauer, Ignaz Born, Johann Baptist Alxinger, Johann Pezzl, doch war es Hebenstreit, der am Galgen enden musste.

Seine wichtigste, 1792 verfasste Arbeit war sein ur-sozialistisches, historisches, humanistisches Traktat „Der Mensch unter Menschen“, wo es heißt:

„Die Sprache war lauter, es gab keinen Kerker, keine Majestät./Keinen Befehl gab es und keine Demutshaltung./Keiner galt mehr, keine Unterscheidung auf Grund der Geburt;/Mann kannte keine Verletzung und keine Zwietracht.“ [Bruckberger]


Der
Kriminalsoziologe:Arno
Pilgram Fragwürdiges Museumsstück

Ist ein Exposition des Schädels von Franz Hebenstreit im Wiener Kriminalmuseum wissenschaftlich legitimierbar? Nach dem Tode nicht unversehrt bestattet zu werden, auf die eine oder andere Art, das gilt in allen Kulturen als ein Unheil für die Betroffenen, ihren Stamm, ihre Familie. Daher rührt das elementare Gefühl der Verpflichtung in jeglicher Gesellschaft, das Recht auf die gebührende unversehrte Bestattung von Toten zu respektieren.

Verweigert wurde dieses Recht historisch am öftesten und wird es zum Teil immer noch Verbrechern. Wie in der Vergangenheit ihre Körper im Prozess, so durften auch noch ihre Leichen malträtiert und gedemütigt, an unwürdigen oder unbezeichneten Orten bestattet werden. Auch heute noch gibt es Länder, in denen sich die Gesellschaft an Verbrecherkörpern schadlos hält, Hingerichtete oder in Gefangenschaft verstorbene Verurteilte als Material der Wissenschaft und Medizin zur Verfügung gestellt werden.

Recht auf Bestattung

Eingeschränkt kann das Recht auf unversehrte Bestattung auch heute noch werden, wenn damit ein höherer humanitärer Zweck erfüllt wird, etwa die Rettung fremden Lebens durch ein Spenderorgan. In Österreich schützt nur zu Lebzeiten ausdrücklich deponierter Widerspruch vor der Verwertung des toten Körpers.

Der Schädel von Franz Hebenstreit befindet sich im Kriminalmuseum Wien, Raum B. Er ist dort ausgestellt, genauso wie sechs weitere Schädel von Mördern, acht vollständige Schädel und fünf Schädelkappen von Opfern von Tötungsdelikten bzw. eines Unglücks wie des Ringtheaterbrandes.

Es sind in diesem Museum in der Großen Sperlgasse 24 (1020 Wien), das sonst im höchsten Maße papieren ist, das aus Wänden, tapeziert mit Faksimiles, Flugblättern, Zeitungsausschnitten und gemalten oder fotografischen bildlichen Darstellungen besteht, jene Exponate, die affektiv am meisten ansprechen, irritieren, fesseln können (sieht man vab von einem rostenden, aber im Prinzip funktionstüchtigen Fallbeil, das zuletzt im Landesgericht Wien seinem fatalen Zweck diente). Insofern erfüllt diese Schädelsammlung eine nicht unwichtige Funktion.

Es stellen sich angesichts dessen folgende Fragen, die ein Gutachten von Arno Pilgram (Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie) bei einer „Wiederaufnahme des Verfahrens“ gegen Franz Hebenstreit beantworten soll: Rechtfertigt der öffentliche „Erkenntnis- ort Museum“, dessen wissenschaftliche und aufklärende Funktion, die Instrumentalisierung von menschlichen Relikten? Ist das Kriminalmuseum Wien ein Erkenntnisort? [irks]


Der
Verfassungsjurist:Heinz
Mayer Verbrecher oder Freiheitskämpfer

Ist Franz Hebenstreit ein gefährlicher Verbrecher? Oder ein mutiger Kämpfer für Demokratie und Freiheit? Er ist wohl beides: Vom Standpunkt der Staatsordnung seiner Zeit war er ohne Zweifel ein gefährlicher Verbrecher, den es zu verfolgen galt. Er beabsichtigte nichts weniger als die herrschende politische Ordnung gewaltsam umzudrehen. Vom Standpunkt unserer modernen politischen Kultur und Moral war er wohl zumindest auch ein Mann mit ehrbaren Zielen und hoher Moral.

Wie jeder Revolutionär – und ein solcher war er – hatte er zwei Optionen: Entweder er endet im Gefängnis oder am Galgen oder er wird ein gefeierter Held. Die meisten Demokratien verdanken ihre Existenz solch mutigen Personen, die bereit waren, ihr Leben aufs Spiel zu setzen um Freiheit, Gleichheit, Demokratie durchzusetzen.

Staatliche Rechtsordnungen können höchst ungerecht und menschenfeindlich sein. Eine staatliche Rechtsordnung zu befolgen, heißt daher noch nicht eo ipso auch moralisch richtig zu handeln. Manchmal kann der Widerstand gegen die Staatsgewalt moralisch höchst achtenswert sein. Franz Hebenstreit hat riskiert und verloren; der herrschende Staat war stärker und hat ihn zum Tode verurteilt. Aus moralischer Sicht fällt das Urteil anders aus. Er hat mutig, unter Einsatz seines Lebens für die Werte gekämpft, die es uns heute ermöglichen in Frieden und Freiheit zu leben. [Fabry]


Die
FilmregisseurinAndrea
Dusl Liberté, Égalité, Fraternité

Geliebte Schwestern! Geliebte Brüder! Ich fordere Freiheit für Franz Hebenstreit! Mein Aufruf kommt 215 Jahre zu spät. Franz Hebenstreit wurde am 8. Jänner 1795 hingerichtet. Am Schottentor wurde er aufgehängt, unter dem Johlen derber Dummköpfe, die sich darin gefielen, eine weitere Fackel der Aufklärung in den Brunnen zu werfen. Hebenstreit war ein Demokrat, er brannte für die Freiheit, für die Gleichheit, für die Geschwisterlichkeit. Am Schottentor, wo sein Licht ausgeblasen wurde, steht heute die große Universität des Landes, darin sein Fokus, das Auditorium Maximum.

Auch 215 Jahre nach Hebenstreit wird am Schottentor noch um die Freiheit gekämpft. Für die Freiheit des Denkens, für die Freiheit von Ungleichheit und Standesdünkel. Auch 215 Jahre nach Hebenstreit ist das Schottentor noch eine Richtstätte. Unten am Donauufer steht die große Kaserne, sie wurde gegen das Volk errichtet, wurde gebaut, um das Volk mit Waffengewalt von der Revolution abzuhalten. Sein Hauptausfallstor ist auf ebendiese Universität gerichtet, das österreichische Gegensatzpaar Staatsgewalt und Freiheit der Lehre ist in den Stadtplan eingeschrieben. Am Schottentor werden noch heute, im Jahr 2010, Studierende von Polizisten zusammengeschlagen. Was ist ihr Verbrechen? Die Forderung nach Freiheit. Das Besetzen kommunalen Eigentums.

Der König verliert seinen Kopf

Was fürchtet die Staatsgewalt? Sie fürchtet, dass der König seinen Kopf verliert. Mit der Forderung nach Freiheit beginnt der Kopf zu wackeln, mit der Idee der Gleichheit purzelt er.

Hätte Franz Hebenstreit, Bruder im Geiste, Bruder im Licht, seine Sehnsucht nach der besseren Welt, seine Sehnsucht nach einem Leben ohne Neid und Missgunst, ohne Habgier und Ausbeutung, hätte er diese Sehnsucht verwirklicht, lebten wir heute in einem besseren Land. Wir hätten uns die Metternichzeit erspart, die eiserne Faust nach dem gescheiterten 48er-Revolutionsversuch, das soziale Elend der Gründerzeit, den habsburgischen Völkerkerker, den Ersten Weltkrieg, den Ständestaat, den Nationalsozialismus, den Zweiten Weltkrieg und wahrscheinlich auch den Holocaust.

Die Utopien, nach denen sich Franz Hebenstreit sehnte, sind in diesem Lande noch weitgehend unverwirklicht. In seinen Betrachtungen fand Hebenstreit, „dass der Neid in seinem ausgedehnten Verstande die Hauptquelle aller Laster sei, auf der anderen Seite, dass von dem Krieg zum Prozesse, vom Prozesse zum Raub und zur Plünderei keinen anderen Grund als das Mein und Dein habe.”

Kommunismus, erstmals erwähnt

Andreas Riedel, der andere prominente revolutionäre Geist jener Tage, nennt diese Gedanken euphorisch „Hebenstreitismus oder Kommunismus“. Neoliberale und Antisoziale, Klerikale und Konservative mögen ihre Ressentiments am Wort Kommunismus erigieren, aber in einer Welt, die Hebenstreit und die anderen Revolutionäre ersehnt und vorgedacht haben, gäbe es die Geschäftsmodelle des Neoliberalismus und Antisozialismus nicht, es gäbe keine Wahrheit in Gott und nicht die Nacherzählung des Beamtenkaiserstaates im Kleinen. Es gäbe Gerechtigkeit und Gleichheit, die Souveränität des Einzelnen, gebündelt in der Idee der Solidarität.

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.” Der Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes ist nicht verwirklicht. Österreichs Recht wird hinter den Polstertüren von berufsständischen Kammern und Eigentümerbüros verhandelt, es hat keine Erinnerung an die Revolution, denn die Revolution hat in Österreich nie stattgefunden. Der König hat nie seinen Kopf verloren. Wer auch immer an seiner statt sitzt, hat keine Erinnerung an die Macht des Volkes. Hebenstreit mag sein Leben ausgehaucht haben, aber seine Ideen brennen. Stürzen wir die falschen Helden von ihren Sockeln, die Kaiser, Könige und Kärntner Sonnen und erinnern wir uns an die wahren Helden.

Franz Hebenstreit, Du lebest hoch! Ich fordere die Freiheit für dich! [Fabry]

AUF EINEN BLICK

„Wiederaufnahme“ des Verfahrens Franz Hebenstreit
Die Veranstaltung am 28. Juni folgt der Struktur eines Geschworenengerichts mit drei Berufsrichtern und acht Geschworenen.

Eröffnung der Verhandlung: Beate Matschnig, vorsitzende Richterin
Richtersenat: Beate Matschnig, Norbert Gerstberger und Heinz Mayer Anklage: Vortrag durch Werner Ogris
Erwiderung der Verteidigung durch Hubert Christian Ehalt
Beweisverfahren über die Schuld und Unschuld des Angeklagten.
Expertenwürdigung des Sachverhaltes, Kronzeuge der Verteidigung: Ernst Wangermann
Darstellung des sachverständigen Zeugen: Arno Pilgram über das Schicksal des Leichnams von Franz Hebenstreit
Darstellung der sachverständigen Zeugin: Andrea Maria Dusl
Richterin und Richter ziehen sich zur Beratung über die Fragestellungen an die Geschworenen zurück.
Erste Lesung der Texte von Franz Hebenstreit: Alexander Emanuely

Rückkehr der Richterin und der Richter, Verlesung der Fragen an die Geschworenen

Schlussplädoyers der Anklage und der Verteidigung,
Rückzug und Beratung der Richterin, der Richter und der Geschworenen
Zweite Lesung der Texte von Franz Hebenstreit: Ottwald John

Verkündung
des Urteils

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.06.2010)

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