BZÖ-Mandat: Landeswahlbehörde will nicht zuständig sein

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BZoeMandat Landeswahlbehoerde will nicht(c) APA/GERT EGGENBERGER (GERT EGGENBERGER)
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Die BZÖ will eine Neuauszählung der Stimmen beantragen, weil es ein Mandat verloren hat.

Die Kärntner Landeswahlbehörde hat am Donnerstag das Endergebnis der Landtagswahl offiziell bestätigt. Das erklärte der Leiter der Landeswahlbehörde, Gerhard Jesernig. Zugleich machte er auf einen Zuständigkeiten-Konflikt aufmerksam: Der angekündigte Einspruch des BZÖ wegen angeblich zu Unrecht für ungültig erklärter oranger Stimmen ist laut Behörde nur beim Verfassungsgerichtshof möglich.

Der "ziffernmäßige Einspruch", wie er in der Landtagswahlordnung festgelegt ist, sei eigentlich seit der Computerisierung der Auszählung "totes Recht", hieß es. Denn er beziehe sich nur auf die Frage, ob die Einzelergebnisse korrekt addiert worden sind.

Alles, was mit einem Rechtsmittel zusammenhänge, müsse daher beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Für einen eventuellen Gang zu diesem beträgt die Frist ab Kundmachung des Ergebnisses vier Wochen.

Der BZÖ-Abgeordnete Stefan Petzner erklärte am Donnerstag, man werde trotzdem einen Einspruch bei der Landeswahlbehörde einreichen, und zwar gegen die "ziffernmäßige Richtigkeit des Ergebnisses". Sollte die Behörde den Einsprich ablehnen, werde man den Verfassungsgerichtshof bemühen.

"Wir sind nicht der Rechtsansicht der Behörde, dass es sich um sogenanntes totes Recht handelt und werden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einbringen", sagte Petzner. Für die Beschwerde nach der zu erwartenden Ablehnung durch die Landeswahlbehörde hat die Partei vier Wochen Zeit. Die Beschwerde hat auf die Konstituierung des neu gewählten Landtages vorerst keinen Einfluss.

Falls die Höchstrichter der Beschwerde stattgeben, könnte es eine Neuwahl in dem inkriminierten Wahlsprengel geben, es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der VfGH das strittige Mandat den Orangen zuspricht. Diese hätten dann drei Abgeordnete im Landtag, die Grünen nur noch vier. Das ist deshalb von Bedeutung, weil mit dem fünften Grün-Mandat SPÖ, ÖVP und Grüne gemeinsam genau die Zweidrittelmehrheit im Landtag haben, die es ihnen ermöglichen würde, die Landesverfassung zu ändern. Wandert das Mandat zurück, wären Landtagsbeschlüsse, für die die einfache Mehrheit genügt, nicht anfechtbar, anders sähe es aber bei Zweidrittel-Beschlüssen aus, die in offener Abstimmung gefasst worden wären. Diese könnten dann ungültig sein.

(APA)

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