Keine Rente für die geliebte Putzfrau

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Symbolbild (c) Clemens Fabry
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Anfechtung. Alkoholkranker Unternehmer setzt Haushälterin als Begünstigte der Privatstiftung ein. Nach dem Tod des Mannes klagen seine Kinder. Höchstrichter erklären die Rente nun für nichtig.

Wien. Es sollte ihr nach seinem Ableben gut gehen: 3000 Euro Rente pro Monat sah ein vermögender Mann für die Haushälterin nach seinem Tod vor. Ein Betrag, mit dem die Frau in ihrer niedrigpreisigen Heimat in Südosteuropa ein gutes Leben führen wollte. Der Mann verstarb einige Monate, nachdem seine Fürsorge rechtlich verankert wurde. Doch aus der dauerhaften Rente für die Bedienstete wird nun doch nichts. Denn ein Sohn des Verblichenen erreichte vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), dass die Zuwendung für die Haushälterin wieder gestrichen wird.

Im Zuge dieser Entscheidung beantwortete das Höchstgericht auch wichtige Fragen zum Stiftungsrecht, zumal die Frau ihre Rente aus der Privatstiftung des Verstorbenen hätte erhalten sollen. Der Mann, ein vermögender ehemaliger Unternehmer, hatte im Jahr 1995 eine Privatstiftung errichtet. Sollte er einmal nicht mehr sein, so würden demnach seine fünf Kinder Begünstigte der Stiftung sein. Doch im Jahr 2009 modifizierte der Stifter seine Absichten.

Er verfasste eine Zusatzurkunde zur Stiftung. Darin stand, dass die Haushälterin einmalig 50.000 Euro, ihre beiden (volljährigen) Kinder je 25.000 Euro erhalten sollen. Zusätzlich war die besagte Rente von 3000 Euro monatlich für die Reinigungskraft – wertgesichert – vorgesehen. Bedingung: Die Frau erhalte das Geld nur, solange sie keine Ehe eingehe. Es sei denn, es handle sich um eine Ehe mit dem Stifter (also ihrem Dienstgeber) selbst.

„Abhängigkeitsverhältnis“

Ein Jahr später verstarb der reiche Mann. Das Verhältnis zwischen ihm und der Haushälterin war freilich über das übliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer hinausgegangen. Ein Nahe- und ein „Abhängigkeitsverhältnis“ sei es gewesen, wie die Gerichte später konstatieren sollten. Freilich verhielt sich die Putzfrau laut den Feststellungen auch immer wieder „aggressiv“ gegenüber dem älteren Mann. Und dieser war zudem nicht mehr ganz Herr seiner Sinne. Gegen Ende seines Lebens verfiel der frühere Unternehmer zunehmend dem Alkohol.

Seine Kinder sollten erst nach dem Tod des Vaters von der Zusatzurkunde zur Stiftung erfahren. Ein Sohn ging zu Gericht. Mit einem medizinischen Gutachten versuchte er zu untermauern, dass der Vater nicht mehr geschäftsfähig war, als er die Reinigungskraft und deren Familie begünstigen wollte. Die Haushälterin bestritt dies freilich und erklärte, der Mann habe bis zuletzt genau gewusst, was er tat.

OGH erweitert Klagsrechte

Alle Instanzen bis hin zum OGH (3 Ob 120/14i) entschieden aber zu Gunsten der Familie des Verstorbenen. Rechtlich strittig war dabei vor allem die Frage, ob der Sohn als Begünstigter die Rechtsunwirksamkeit einer Stiftungszusatzurkunde überhaupt gerichtlich feststellen lassen darf. Zu so einer Klage sei der Sohn gar nicht befugt, hatte die Haushälterin (bzw. ihre rechtliche Vertretung) eingewandt. Doch, das sei er schon, meinte das Höchstgericht. Zum Ausgleich dafür, dass bei Stiftungen mangels eines Eigentümers Kontrollmöglichkeiten fehlen, seien die Möglichkeiten für beteiligte Personen nämlich rechtschutzfreundlich auszulegen.

Laut dem Urteil habe der Begünstigte einer Stiftung nicht nur das Recht, Zuwendungen zu erhalten. Er könne auch den „Wurzelmangel“ der Stiftungsurkunde selbst geltend machen, analysiert Rechtsanwalt Günther Loibner, der den siegreichen Kläger vor Gericht vertrat. „In seiner Entscheidung setzte der OGH seine bisherige Rechtsprechung zum Ausgleich eines bei Privatstiftungen tendenziell bestehenden Kontrolldefizits fort“, erläutert Loibner der „Presse“.

(''Die Presse'', Print-Ausgabe, 02.02.2015)

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