Vor der eigenen Einfahrt geparkt: Trotzdem strafbar

Die Presse
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Lenkerauskunft. Auch wer sein Auto in der eigenen Einfahrt stehen lässt, muss die Frage der Behörde nach dem Lenker beantworten.

Wien. „Da es sich um meine Firmenautos handelt und sie noch dazu auf meiner Firmeneinfahrt standen, erhebe ich Einspruch“: Kurz, bündig und juristisch, nun ja, nicht übertrieben ausgefeilt antwortete der Inhaber einer Kfz-Werkstatt in Wien auf eine Lenkeranfrage des Magistrats. Genau genommen gab er gar keine Antwort, sondern verweigerte eine solche. Und deshalb verhängte der Magistrat eine Geldstrafe in Höhe von 128 Euro über ihn.

Erfolg vor Gericht 1. Instanz

Zwar gelang es dem Unternehmer, die Strafe durch das Verwaltungsgericht Wien kippen zu lassen. Doch das korrigierte wiederum der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), indem er feststellte: Der objektive Tatbestand, eine Lenkerauskunft nicht richtig und vollständig erteilt zu haben, sei erfüllt; der Mann muss also doch mit einer Strafe rechnen.

Die Einfahrt gehörte eindeutig zur Autowerkstatt, deren Betreiber ebenso unstrittig der behördlich befragte Zulassungsbesitzer war. Weil auf diese Weise der mutmaßliche Verwaltungsstraftäter mit demjenigen ident war, den das Parkverbot bei Einfahrten schützen soll, hielt das Verwaltungsgericht 1. Instanz die Tat nicht für strafwürdig: Das geschützte Rechtsgut liege in der Erteilung einer Lenkerauskunft zur Ermittlung eines bestimmten Lenkers, der vorschriftswidrig vor der Einfahrt parkte, wodurch ein berechtigter Lenker an der Einfahrt gehindert gewesen wäre. In diesem speziellen Fall sei aber das Interesse der Behörde, den Lenker zu ermitteln, „nicht geschädigt“, meinte das Verwaltungsgericht. Daher treffe den Mann auch kein Verschulden; er sei nicht strafbar.

Dagegen legte der Magistrat eine außerordentliche Revision ein, woraufhin der VwGH jene Dinge sorgfältig auseinanderklaubte, die das Verwaltungsgericht vermengt hatte. Mit der Pflicht zur Lenkerauskunft werde das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen geschützt, die im Verdacht stehen, eine Verkehrsübertretung begangen zu haben – mit anderen Worten: das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Ob der ausgeforschte Lenker dann wegen der Verwaltungsübertretung bestraft werden kann oder nicht, spielt keine Rolle. Die Lenkeranfrage darf bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen, wofür es hier aber keinerlei Anzeichen gab.

Schräg zum Fahrbahnrand

Der Mann hätte also bekannt geben müssen, wer das Auto in der Einfahrt abgestellt hatte (Ra 2014/02/0081), unabhängig davon, ob tatsächlich ein Parkvergehen vorlag oder nicht. Laut Magistrat bestand dieses übrigens gar nicht im Parken in der Einfahrt an sich, sondern darin, dass das Auto schräg und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt war.

(''Die Presse'', Print-Ausgabe, 02.02.2015)

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