Buffet und Kaffee erlaubt, teurer Wein nicht

Buffet Kaffee erlaubt teurer
Buffet Kaffee erlaubt teurer(c) APA/Neumayr/MMV (Neumayr/MMV)
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Ab 2013 gelten auch für staatsnahe Unternehmen, die rein privatrechtlich tätig sind, neue Regeln. Erlaubt bleiben freundschaftliche Jagdeinladungen, landesübliche Geschenke oder Vorteile, die unter 100 Euro wert sind.

Wien. Langsam wird es ernst: Ab 1.Jänner 2013 gelten die neuen Bestimmungen gegen Korruption. Sowohl Behörden als auch Unternehmen müssen daher ihre Anti-Korruptions-Richtlinien auf den neuesten Stand bringen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Geschenk- und Einladungspraxis und eine 100-Euro-Grenze.

So werden Organe und Mitarbeiter „staatsnaher“ Betriebe ab 2013 zu „Amtsträgern“ und unterliegen somit strengeren Bestimmungen. Die Strafdrohung beträgt statt drei nun zehn Jahre Freiheitsstrafe. Unternehmen zählen als „staatsnah“, wenn Gebietskörperschaften (z.B. Land, Bund, Gemeinden) unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50% des Kapitals an ihnen beteiligt sind oder wenn die Betriebe von ihnen finanziell, wirtschaftlich oder durch organisatorische Maßnahmen beherrscht werden. Rechnungshofpflichtige Unternehmen waren zwar schon bisher „staatsnah“, dies aber nur, wenn sie überwiegend Verwaltungsleistungen erbringen. Dieses Erfordernis fällt nun weg. Das bedeutet, dass Organe und Mitarbeiter von „staatsnahen“ Unternehmen wie Beamte behandelt werden, auch wenn sie rein privatrechtlich tätig sind. Nicht nur öffentlich gestützte, auch finanziell unabhängige Unternehmen werden betroffen sein. Nach einer Begründung dafür muss man in den Materialien suchen. Im Entschließungsantrag von grünen Abgeordneten heißt es etwa dazu: „Gerade bei staatsnahen Unternehmen wird besonders viel Geld verwaltet.“

Viele Unternehmen werden von der Neuerung betroffen sein (z.B. die Wien Energie Gasnetz GmbH, die Wiener Linien GmbH, ÖBB und Asfinag, die Österreichische Post AG, die Bundesbeschaffung GmbH, die Buchhaltungsagentur des Bundes, Krankenanstalten in Form von GmbHs, die Flughafen Wien AG, der ORF oder der Salzburger Festspielfonds). Die Asfinag etwa agiert als rein privatrechtliches Unternehmen, in das kein Geld aus dem Staatsbudget fließt. Dennoch werden Organe und Mitarbeiter der Asfinag ab 2013 wie Beamte der Baubehörde, die Bescheide ausstellen, behandelt werden.

Es stellt sich somit auch die Frage, ob nun Schluss ist mit Einladungen und Sommerfesten für staatsnahe Unternehmen. Die Gewährung eines „ungebührlichen Vorteils“ an Amtsträger für die pflichtgemäße Amtsführung wird ab 2013 strafbar, wenn sie darauf abzielt, die Tätigkeit des Amtsträgers zu beeinflussen. Schon vor Monaten haben einige Unternehmen ihren Mitarbeitern verboten, auf Veranstaltungen zu gehen. Zu groß sei das Risiko der Strafbarkeit. Alljährliche Kultur-, Sport- und Brauchtumsveranstaltungen wurden nicht besucht und sogar Vorträge abgesagt. Zu Außenterminen wurden Thermoskannen mit Getränken mitgenommen, um dort nicht Kaffee oder Wasser annehmen zu müssen. Diese Überreaktion ist auf eine Verunsicherung zurückzuführen. Es gilt daher, eine Linie zu ziehen, welche Vorteile weiterhin erlaubt sind.

Keine „ungebührlichen“ Vorteile

Als „Vorteile“ zählen unter anderem Geschenke, Veranstaltungen, Reisen, Vergünstigungen und Dienstleistungen materieller und immaterieller Art. Neuer Anhaltspunkt für Einladungen und Geschenke ist die „Ungebührlichkeit“ eines Vorteils. Diese liegt dann vor, wenn es für Vorteile gesetzliche Verbote gibt. Besteht keine ausdrückliche Norm, sollen in Zukunft „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts“ erlaubt sein. Die praxisnahe Interpretation dieser neuen Bestimmung verlangt einiges ab: Die Orts- und Landesüblichkeit beruht auf allgemeinen Geboten der Höflichkeit oder entsteht zu bestimmten Anlässen wie Weihnachten oder Jubiläen.

Kleinigkeiten wie Reklameartikel, die mit dem Logo der Firma versehen sind und unter dem Stichwort der „Drei K“ (Kalender, Kugelschreiber, Klumpert) laufen, sind jedenfalls üblich. Erlaubt sind auch Blumen, das Buffet nach einem Vortrag, eine Süßspeise als Dankeschön oder Kaffee, Getränke, ein kleines Mittagessen. Verboten bleibt jede Art von Trinkgeld, ein goldener bzw. extravaganter Kugelschreiber, ein silberner Kerzenleuchter oder teurer Wein für den Amtsträger. Auch schlechte Gewohnheiten an einer Dienststelle, bestimmte Vorteile wie z.B. Urlaubseinladungen als üblich anzusehen, bleiben ungebührlich.

Relevant wird zudem eine 100-Euro-Grenze für Vorteile sein: Amtsträger dürfen Einladungen annehmen, wenn der Wert des Vorteils die 100-Euro-Grenze nicht überschreitet. Bei alltäglichen Firmenveranstaltungen ist es möglich, die 100-Euro-Grenze zu unterschreiten, wenn man die Kosten durch die Anzahl der einzelnen Gäste dividiert. Ist der Adressatenkreis der Gäste ein breit gestreuter, kann dies dem Vorwurf der Beeinflussung von einzelnen Amtsträgern den Wind aus den Segeln nehmen. In der Fußnote der Einladung kann z.B. der Hinweis auf den Grenzwert hilfreich sein. Karten für die Salzburger Festspiele oder eine VIP-Akkreditierung beim Beachvolleyball in Klagenfurt können die 100-Euro-Grenze rasch überschreiten. In diesem Fall müssten Amtsträger ihre Teilnahme sachlich oder amtlich rechtfertigen können. Das Interesse an der Teilnahme muss in den grundsätzlichen Aufgaben des Amts bzw. des „staatsnahen“ Unternehmens begründet sein.

Repräsentation am Fest erlaubt

Sommerfeste könnten im legitimen Interesse des Amtsträgers liegen, denn sie haben in den meisten Fällen einen Repräsentations- oder Marketingzweck. Im Mittelpunkt stehen also Information und Kommunikation, die genauso zu den Aufgaben eines Amtsträges zählen können. Gerechtfertigt werden kann eine Einladung auch damit, dass der Amtsträger Repräsentationspflichten wahrzunehmen hat. Amtsträger lassen sich für gewöhnlich durch ein paar Gläser Wein und Buffetverköstigung nicht beeinflussen. Oftmals empfiehlt sich ein Hinweis auf der Einladung, dass keine Beeinflussung beabsichtigt ist, was der Amtsträger für sich nochmals abzuwägen hat.

Laut Gesetzesmaterialien sollen freundschaftliche Jagdeinladungen, Einladungen zu einer Ballveranstaltung oder zu Segeltörns, die auf „rein privaten und freundschaftlichen Motiven beruhen und auf freundschaftlicher Verbundenheit und Gegenseitigkeit basieren“, nicht strafbar sein. Auch Einladungen zu Kultur-, Sport- oder Fortbildungsveranstaltungen oder Essens- und Urlaubseinladungen sollen erlaubt sein, wenn sie auf „gesellschaftlicher Üblichkeit, gegenseitiger Freundschaft oder dem Zweck der Repräsentation“ beruhen. Die Übernahme der Kosten für einen Wochenendaufenthalt im Anschluss an die Veranstaltung wäre allerdings bereits strafbar. Abzuwarten bleibt aber, ob Staatsanwaltschaften oder Gerichte diese Meinung teilen.

Dr. Heidemarie Paulitsch ist Rechtsanwältin bei Schönherr Rechtsanwälte.

Auf einen Blick

Amtsträger dürfen kleine Geschenke im Wert von bis zu 100 Euro annehmen, etwa Kalender oder Kugelschreiber. Erlaubt sind jedenfalls auch Blumen, das Buffet nach einem Vortrag, eine Süßspeise oder Kaffee, Getränke oder ein kleines Mittagessen. Jede Art von Trinkgeld ist hingegen verboten. Auch teurer Wein ist ein Tabu. Wer an teuren Festen teilnimmt, sollte dies mit seinen Repräsentationspflichten rechtfertigen können. Einladungen auf freundschaftlicher Basis bleiben erlaubt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.09.2012)

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