"Der Holocaust auf dem Teller" - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt das Verbot der PETA-Plakataktion in Deutschland.
Bilder von Schlachttieren neben entsetzlichen Fotos noch lebender oder toter KZ-Insassen sind in Deutschland nicht zumutbar. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.
Das Verbot einer Tierschutz-Plakataktion mit dem Titel "Der Holocaust auf Ihrem Teller" war 2004 in Deutschland rechtens. Deutsche Gerichte hätten aus besonderer Rücksicht auf jüdische Mitbürger gehandelt, hieß es in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag.
Drastische Plakate
Auf den Postern waren unter der Aufschrift "lebende Skelette" nackte KZ-Insassen neben Fotos verhungernder Rinder zu sehen. Andere Poster zeigten Stapel menschlicher Leichen, und daneben Stapel geschlachteter Schweine. Die Überschrift lautete: "Endgültige Erniedrigung".
Gegen die damals geplante Plakataktion hatten Mitglieder des Zentralrates der Juden in Berlin mit Erfolg geklagt. Es waren KZ-Überlebende, die die Kampagne als Verletzung ihrer Menschenwürde betrachteten. Dies befand auch der EGMR. Die deutschen Gerichte hätten außerdem sorgfältig geprüft, ob das Verbot (die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung) die Meinungsfreiheit der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze. Dies hatte die Tierschutzvereinigung PETA (People for the Ethical Treatment of Animals) in Straßburg behauptet. Eine ähnliche Kampagne war in den USA gelaufen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden.
In Österreich Vergleich zulässig
Der Oberste Gerichtshof kam in Österreich zu einem anderen Urteil. Im Jahr 2006 wurde die Klage auf Unterlassung der Plakataktion abgelehnt. Die Richter argumentierten zwar, dass die Kampagnen "durchaus als pietätlos, geschmacklos, überzogen und sogar als unmoralisch" beurteilt werden können, doch komme es auf die Rechtswidrigkeit an. Der drastische Vergleich von Massentierhaltung und Holocaust diene einem grundsätzlich erlaubtem Zweck, "nämlich in einer von Werbung reizüberfluteten Gesellschaft Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erzielen". Es handle sich darum um keine exzessive Meinungsäußerung. Der Vergleich ist somit zulässig.
(APA/dpa/Red.)