Beihilfen: Fußballklubs müssen zittern

Beihilfen: Fußballklubs müssen zittern
Beihilfen: Fußballklubs müssen zittern(c) GEPA pictures (GEPA pictures/ Marcel Pail)
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Die Kommission nimmt die staatliche Unterstützung für den Profisport unter die Lupe. Auch in Österreich lassen sich Klubs gern von der öffentlichen Hand helfen.

Wien. Für Uli Hoeneß, den wegen seiner Steuerangelegenheiten in Bedrängnis geratenen Präsidenten des FC Bayern München, ist Fußball „das Theater des kleinen Mannes“. Deshalb seien öffentliche Gelder für Fußballklubs ebenso gerechtfertigt wie die Unterstützung von Schauspielhäusern. Die Europäische Kommission scheint diese Meinung nicht zu teilen. Aufgrund von Bürgerbeschwerden kündigte sie im März, im Rahmen der Europäischen Beihilfeaufsicht, erstmalig eine förmliche Prüfung von Zuwendungen an fünf niederländische Fußballklubs an. Die Kommission prüft, ob diese Zuwendungen mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind.

Dieses Verfahren wird kein Einzelfall bleiben. Die Kommission ermittelt seit geraumer Zeit im Profisport und geht nun konkreten Beschwerden nach. Ein weiteres Verfahren wegen Verdachts auf Beihilfen der Stadt Madrid an den Klub Real Madrid befindet sich im Frühstadium. Bereits 2011 berief die Kommission eine Expertengruppe zum Thema „Nachhaltige Sportfinanzierung“ ein. Im Vorjahr überprüfte sie die „Financial Fair Play“-Regeln der Uefa im Lichte des Beihilfenverbots. Erst vor Kurzem ersuchte sie alle Mitgliedstaaten um Auskünfte zu öffentlichen Förderungen für Sportvereine.

Niederländische Klubs im Visier

Das Verfahren in den Niederlanden betrifft fünf Klubs der ersten und zweiten Liga. Die Kommission befürchtet, dass die allfälligen Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen können. Laut dem für Wettbewerbspolitik zuständigen Kommissar Joaquín Almunia sollen nicht die Steuerzahler zu Hilfe eilen, wenn Profiklubs in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ermittelt wird insbesondere wegen Forderungsverzicht durch Gebietskörperschaften und zu gering bemessenen Mieten für Sportstätten. Wenn die Beihilfengeber die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme nicht nachweisen können und auch sonst keine Ausnahme greift, werden die Klubs die gewährten Vorteile inklusive Zinsen zurückzahlen müssen.

Das Vorgehen der Kommission könnte auch für österreichische Profiklubs Konsequenzen haben. Laut einer vom Österreichischen Fußballbund (ÖFB) beauftragten Studie beträgt der Anteil der öffentlichen Hand an den Gesamteinnahmen der österreichischen Fußballvereine in der ersten Leistungsstufe rund 5% (damit sind wohl Direktzahlungen gemeint). Darüber hinaus wird oft Infrastruktur günstig oder kostenlos zur Verfügung gestellt, und Sponsoring von im öffentlichen Eigentum stehenden Unternehmen ist weit verbreitet.

Erst wenn ein Klub wirtschaftlich tätig wird, ist das Beihilfenrecht anwendbar. Vom Beihilfenverbot grundsätzlich ausgenommen sind der Amateursport und die Nachwuchsförderung. Kritische Abgrenzungsfragen stellen sich jedoch, wenn Amateursport und Nachwuchsförderung im organisatorischen Zusammenhang mit Profiklubs stehen.

Der Begriff der „Beihilfe“ wird regelmäßig weit ausgelegt und umfasst jeden von staatlicher Seite gewährten Vorteil. Im Sportbereich kann eine Beihilfe zum Beispiel bei öffentlicher Beteiligung an Errichtung, Um- und Ausbau von privaten Sportstätten (Rennstrecken, Sporthallen etc.) vorliegen. Ähnliches gilt für die Überlassung öffentlicher Sportstätten an Profiklubs. Auch wenn staatsnahe Unternehmen als Sponsoren auftreten, könnte ein solches Engagement bereits eine Beihilfe darstellen. Ebenso kann eine Beihilfe vorliegen, wenn öffentliche Mittel zur finanziellen Rettung (z.B. bei drohendem Lizenzentzug) von Profiklubs gewährt werden. Vorstellbar ist außerdem, dass die Kommission unentgeltliche Polizeipräsenz bei Veranstaltungen prüfen wird.

Jedoch nicht jede staatliche Maßnahme ist verboten. Eine Beihilfe liegt vor allem dann nicht vor, wenn argumentiert werden kann, dass auch ein privater Kapitalgeber diese Maßnahme getroffen hätte. Keine Anwendung findet das Beihilfenrecht auf rein lokale Maßnahmen, wie etwa die Errichtung eines Schwimmbades fernab von Grenzgebieten. Außerdem kann die Kommission Beihilfen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse stehen.

Beihilfen rechtzeitig anmelden

Beihilfen und Maßnahmen, deren Beihilfencharakter zweifelhaft ist, müssen vom jeweiligen Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet werden. Vor einer Genehmigung ist die Durchführung der Maßnahme unzulässig. Unterbleibt eine Anmeldung, drohen im Falle von späteren Beschwerden mühsame Ermittlungsverfahren und Rückzahlungsverpflichtungen. Um dies zu vermeiden, sollten Profiklubs auf die Einhaltung der Beihilfenvorschriften achten und allfällige Beihilfengeber zu einer rechtzeitigen Anmeldung der Maßnahme drängen.

MMMag. Thomas Obersteiner, LL.M ist Rechtsanwaltsanwärter bei Baker & McKenzie.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.05.2013)

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