Psychisch Kranker floh: Spital ist nicht am Tod schuld

Psychisch Kranker floh Spital
Psychisch Kranker floh Spital(c) FABRY Clemens
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Schmerzengeld: Mutter klagte Krankenhaus, weil der Sohn allein ins Freie durfte. Dass der Mann starb, sei der Anstalt nicht zuzurechnen, sagt der OGH.

Wien. Wenn man durch den Tod eines nahen Angehörigen selbst gesundheitliche Schäden erleidet, kann man Trauerschmerzengeld fordern. Dieses machte eine Frau geltend, die durch den Verlust ihres Sohnes Depressionen erlitten hatte. Der psychisch kranke Sohn hatte sich vor eine U-Bahn geworfen, nachdem er einen Spaziergang im Park des Spitals genutzt hatte, um aus der Anstalt zu fliehen. Im Mittelpunkt des Prozesses stand die Frage, ob man dem Patienten, der an paranoider Schizophrenie litt, Ausgang gewähren durfte.

Weil die akute Gefahr bestand, dass der Mann sowohl sich selbst als auch andere gefährdete, war der Mann per Gerichtsbeschluss im Spital untergebracht worden. Schließlich konnte der Patient aber auf die Subakutstation verlegt werden. Die Ärzte begannen, dem Patienten Spaziergänge in der zum Krankenhaus gehörigen Grünanlage zu gewähren. Zwar gingen die Ärzte weiterhin davon aus, dass der Patient andere Leute (speziell seine Mutter) gefährden könnte. Sie gestatten aber die Spaziergänge, um den Patienten zu motivieren und seine Selbstständigkeit zu fördern. Der Mann zog sich nämlich sehr zurück. Er war jedoch nach Ansicht der Mediziner zu Vereinbarungen fähig und nicht suizidgefährdet. Bei der Krankheit, unter der der Patient litt, kann man aber von Wahnideen geleitet werden und den Realitätsbezug verlieren. Daraus kann immer eine Gefährdung für den Patienten selbst oder für Personen in seinem Umfeld entstehen. Zudem glaubte der Patient in seinem Wahn bis zuletzt, dass er eigentlich eine andere Person sei und erkannte auch seine Eltern nicht als solche an.

Rund 20 Tage lang ging bei den Spaziergängen alles gut. Aber Mitte Mai 2010 floh der Mann aus dem Spitalsareal, sprang vor eine U-Bahn und starb an seinen Verletzungen. Ob der Patient sich umbringen wollte oder Wahnvorstellungen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Genauso wenig konnte geklärt werden, ob der Patient im Rahmen eines Spazierganges oder direkt von der Station geflohen war. Dreimal pro Tag kontrolliert das Pflegepersonal die Anwesenheit der Patienten. Als man Alarm schlug, war es schon zu spät.

Die Mutter brachte eine Amtshaftungsklage gegen die Stadt Wien, die das Spital betreibt, ein. Das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen sprach der Mutter auch 15.000 Euro Trauerschmerzengeld zu. Denn das Spital habe es verabsäumt, die Anwesenheit des Patienten genauestens zu überwachen. Auch Dauer und Länge der Spaziergänge seien nicht kontrolliert worden.

Spaziergänge „nicht unüblich“

Das Oberlandesgericht Wien wies die Klage ab. Am Tag des Unglücks sei der Patient nicht mehr wegen Selbstgefährdung, sondern wegen Gefährdung anderer im Spital gewesen. Ausgänge innerhalb des Spitalsareals seien bei Leuten mit gemilderten Symptomen „nicht unüblich“, zumal dadurch der therapeutische Effekt gesteigert werde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte, dass im Unterbringungsgesetz – dieses gilt für Patienten wider Willen – der „Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs“ verankert ist. Daher habe man dem Patienten so viele Freiheiten wie möglich gewähren müssen. Die Gefahr einer Selbstgefährdung durch Reizüberflutung habe für den Patienten erst bestanden, als dieser das Areal verlassen habe. Dies sei ihm untersagt gewesen. Nach den positiven Erfahrungen bei den Spaziergängen wäre das Risiko, dass der Patient sein Versprechen gebrochen hätte, nur „minimal“ gewesen, meint der OGH (1 Ob 109/13f). Daher habe das Spital nicht fahrlässig gehandelt, als es keine genauere Kontrolle der Ausgänge durchgeführt habe. Die Mutter des Toten erhält somit kein Geld.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.08.2013)

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