Schiedsgerichtsbarkeit: Volle Konzentration beim OGH

(c) Clemens Fabry
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Seit Jahresbeginn ist der Oberste Gerichtshof mit einem Spezialsenat erste und letzte Instanz in Verfahren über die Aufhebung von Schiedssprüchen.

Wien. Mit 1.Januar2014 ist das Schiedsrechtsänderungsgesetz 2013 (SchiedsRÄG 2013) in Kraft getreten, mit welchem wesentliche – und von Schiedsrechtspraktikern und Akademikern lang erwartete und diskutierte – Änderungen im österreichischen Schiedsrecht herbeigeführt wurden.

In Konkurrenz zur Schweiz

Insbesondere wurde der zeitintensive dreigliedrige Instanzenzug im Aufhebungsverfahren von Schiedssprüchen beseitigt und der Oberste Gerichtshof nunmehr als erste und zugleich letzte Instanz eingesetzt. Dadurch gewinnt Österreich als Schiedsstandort weiter an Attraktivität und kann sich insbesondere mit seinem in Schiedssachen äußerst aktiven Nachbarn, der Schweiz, messen. Dort ist das Bundesgericht seit jeher einzige Instanz bei der gerichtlichen Nachkontrolle von Schiedssprüchen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit wird zwischen Unternehmen vor allem in grenzüberschreitenden Verträgen oft vereinbart, um Streitigkeiten abseits der Öffentlichkeit und ohne lange Gerichtsprozesse zu lösen. Der angestrebten Schnelligkeit lief die bisherige Dreigliedrigkeit des Instanzenzugs zuwider.

Der Oberste Gerichtshof ist überdies zuständig für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten, die die Ersatzbestellung oder Ablehnung von Schiedsrichtern sowie die vorzeitige Beendigung von Schiedsrichtermandaten betreffen. Diese Zuständigkeiten werden nunmehr beim Obersten Gerichtshof gebündelt wahrgenommen.

Ein spezialisierter Senat

Die Wichtigkeit, welche Schiedsverfahren in Österreich beigemessen wird, verdeutlicht sich auch durch die Einsetzung eines Spezialsenats beim Obersten Gerichtshof für derartige Streitigkeiten. Dieser speziell eingerichtete Senat setzt sich derzeit aus einer Vorsitzenden, vier Berichterstattern und einem weiteren Senatsmitglied zusammen. Die Besonderheit ist daher, dass die oberstgerichtliche Rechtsprechung in schiedsverwandten Themen bei ausgewählten Mitgliedern des Obersten Gerichtshofs liegt. Es wird erwartet, dass dies nicht nur die – ohnehin bereits hohe – Qualität der Rechtsprechung in schiedsverwandten Fragen weiter verstärken wird, sondern auch die Verfahrensdauer für die genannten Materien dadurch verkürzt werden kann – die Beibehaltung des Spezialsenats vorausgesetzt.

Nur wenige Ausnahmen

Bei Streitigkeiten mit Konsumenten bleibt der Instanzenzug über drei Ebenen erhalten. Da die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abschlusses von Schiedsklauseln mit Konsumenten in Österreich sehr rigoros sind und ein Abschluss solcher Vereinbarungen in der Praxis ohnehin beinahe ausgeschlossen ist, scheint dies jedoch kein Nachteil zu sein. Gleiches gilt für Arbeitsrechtstreitigkeiten. Auch das Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen wird weiterhin über drei Instanzen geführt werden.


Dr. Heidrun Halbartschlager ist Rechtsanwältin bei Konrad & Partners in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.01.2014)

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