Urteil: Zeitung muss User-Daten herausgeben

Uwe und Kurt Scheuch
Uwe und Kurt ScheuchAPA/HELMUT FOHRINGER
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Oberster Gerichtshof zwingt Online-„Österreich“, User-Daten an die Brüder Scheuch herauszugeben. Diese hatten sich in Postings beleidigt gesehen. Die „Täter“ könnten trotzdem unbekannt bleiben.

Postings in Online-Foren von Zeitungen unterliegen nicht dem Redaktionsgeheimnis. Die Betreiber der Foren können daher gezwungen werden, E-Mail-Adressen und Namen von Nutzern herauszugeben, wenn Dritte ein „überwiegendes rechtliches Interesse“ daran haben, die Identität der Nutzer zu erfahren. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Streit der Brüder Kurt und Uwe Scheuch gegen „oe24.at“ entschieden. Die beiden ehemaligen Chefs der FPK hatten sich durch Postings auf der Website beleidigt gesehen. Mit dem Grundsatzurteil kommen sie den Urhebern der behaupteten Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung möglicherweise aber nicht viel näher.

Beleidigende Postings

Die Postings waren im März 2012 just unter einem Artikel mit der Überschrift „Scheuch-Anwalt droht Internet-Usern mit Klage“ erschienen. Uwe Scheuch war damals noch nicht wegen Bestechlichkeit in der „Part-of-the-game“-Affäre verurteilt; auch Kurt Scheuch sollte sich erst später im Rahmen einer Diversion dafür entschuldigen, dass er den Richter im Prozess gegen seinen Bruder als „Kröte“ bezeichnet hatte. In den unter Fantasienamen veröffentlichten Postings war von „Gaunerzwillingen“, von „Erpressung“ und von „korrupten Connections“ die Rede. Auf Wunsch der Brüder Scheuch löschte „oe24.at“ zwar die Postings. Unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis weigerte man sich aber, die Mail-Adressen der intern registrierten Nutzer herauszurücken.
Dazu verpflichtet das E-Commerce-Gesetz die Betreiber von nicht-moderierten Foren, wenn Dritte „ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet“  (§ 18 Abs 4). Das gilt als Ausgleich dafür, dass die Betreiber dieser Foren nicht für die dort gespeicherten Inhalte verantwortlich sind.
Weil aber die Postings, die ohne journalistische Kontrolle nur auf Initiative der Nutzer veröffentlicht werden, keinen direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Mediums haben, greift das Redaktionsgeheimnis nicht. Dieses soll ja Medien helfen, ihrer Kontroll- und Aufklärungsfunktion nachzukommen, indem sie ihren Informanten Vertraulichkeit zusichern können. Geschützt sind damit nur Informationen, bei denen „zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert ist“ (OGH 6 Ob 133/13x).

Identität kann im Dunkeln bleiben


Was ein Betroffener mit den Nutzerdaten anfangen kann, ist allerdings eine andere Frage. Die Betreiber der Foren müssen Namen und Adressen nur so herausgeben, wie sie ihnen vorliegen – eine Nachforschungspflicht trifft sie nicht, sagt Anwalt Peter Zöchbauer, der oe24.at vertreten hat. Meist können sich Nutzer aber mit erfundenen Namen registrieren, und Mail-Adressen lassen oft keinen Rückschluss auf den Inhaber zu. In zivilrechtlichen Streitigkeiten und bei Delikten wie übler Nachrede oder Beleidigung haben Betroffene derzeit auch beim Mail-Service-Provider praktisch keine Handhabe, an die wahre Identität des Störers heranzukommen.

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