Vorinstanzen stießen sich an Staatenimmunität.
Wien. Wenn man es richtig anlegt, ist eine Klage des griechischen Staates wegen Verlusten infolge eines Schuldenschnitts in Österreich zumindest möglich. Das geht aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hervor, mit der abschlägige Beschlüsse des Landes- und des Oberlandesgerichts Wien korrigiert wurden. Ob die Zuständigkeit der österreichischen Justiz tatsächlich gegeben ist, muss allerdings noch unter Einbindung Griechenlands geklärt werden – und schon gar, ob eine Schadenersatzforderung zu Recht besteht.
Die Kläger sahen sich durch die Zwangskonvertierung griechischer Staatsanleihen im Wert von 17.000 Euro geschädigt, die sie über ihre Depotbank in Österreich erworben hatten. Das OLG wies die Klage aber, wie zuvor auch das Landesgericht für Zivilrechtssachen, zurück: Die Verschlechterung der Position der Anleger gehe auf hoheitliches Handeln Griechenlands zurück, und damit komme dem Staat Immunität gegen Klagen in anderen Ländern zu.
Auftreten wie ein Privater
So weit, so richtig. Doch die Kläger stützten sich nicht nur auf den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Eingriff in ihr Eigentum durch den Gesetzgeber in Athen; sie klagten den Staat auch einfach auf Erfüllung der früheren ursprünglichen Anleihebedingungen bzw. auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung. Insoweit hält der OGH die Klage sehr wohl für möglich: Denn bei der Kapitalaufnahme durch Anleihen trete der Staat wie ein privater Kreditnehmer auf, und die Klage stütze sich letztlich auf eine vertragliche Haftung (4Ob 227/13f).
Der OGH verlangt nun vom Landesgericht, das Verfahren einzuleiten. Es müsse Griechenland die Klage zustellen und ihm die Möglichkeit einräumen, „sich allenfalls auf das Verfahren einzulassen“. (kom)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.08.2014)