Mautvignette geklebt? Keine Grundsatzfrage

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Ein Autofahrer blitzt mit einer Revision an das Höchstgericht ab.

Wien. Ob eine Vignette ganz, teilweise oder gar nicht an einer Windschutzscheibe klebt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genau besehen ist es gar keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Jedenfalls aber ist die Frage nicht durch den Verwaltungsgerichtshof zu lösen. Ein Autofahrer, der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu 300 Euro Geldstrafe verurteilt worden war, weil er die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hatte, blitzte deshalb mit einer Revision an den VwGH ab (Ra 2014/06/0001).

Der Mann widersprach dem Vorwurf, ohne gültige Vignette gefahren zu sein. Vielmehr habe er, wie Zeugen bestätigen könnten, die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Die Asfinag hätte auf seinen Protest den Vorwurf darauf umgestellt, dass keine gültige Vignette angebracht gewesen sei. In einer schriftlichen Stellungnahme des Autobahnbetreibers war die Vignette dann „nicht komplett von der Trägerfolie gelöst und somit nicht gültig am Fahrzeug angebracht“.

Der Fahrer aber blieb dabei: Die Vignette sei regulär angeklebt gewesen. Für den VwGH macht der Revisionswerber nur geltend, dass Tatsachenfeststellungen unzutreffend seien. „Damit wird aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.“ (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.10.2014)

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