OGH: Haben das schon 1909 entschieden

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Die Höchstrichter verweisen auf 105 Jahre altes Urteil.

Wien. An den Obersten Gerichtshof (OGH) darf man sich nur wenden, wenn eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist. Bevor man so etwas vermutet, muss man aber alte Urteile anschauen. Ja, auch sehr alte, wie ein aktueller Fall zeigt.

So stieß es beim OGH auf Unverständnis, dass das Oberlandesgericht Linz eine ungeklärte Rechtsfrage vermutete und die Revision ans Höchstgericht zuließ. „Der Oberste Gerichtshof hat bereits in den Entscheidungen vom 11. März 1908 und vom 27. April 1909 übereinstimmend ausgesprochen“, was Sache sei, meinten die Höchstrichter. „Diese Rechtsprechung ist von unveränderter Aktualität“, betonte der OGH (2 Ob 165/14z). Schließlich laute das Gesetz noch gleich, und auch im Schrifttum gebe es nach wie vor keine „beachtliche Kritik“ an den damaligen Urteilen.

Es ging um die Frage, ob Schäden infolge eines Verwahrungsvertrags innerhalb der 30-Tages-Frist auch ziffernmäßig zu konkretisieren sind. Dies ist nicht notwendig. Hintergrund war der Streit zweier Landwirte: Der eine hatte beim anderen erkrankte Kälber untergestellt, das Virus ging auf andere Tiere über. (aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.11.2014)

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