Höchstgericht stutzt Parteienrechte der Umweltanwälte

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Nur fristgerechte Stellungnahme sichert Parteistellung des Umweltanwalts bei der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zur Parteistellung der Umweltanwälte im sogenannten Großverfahren gefällt (VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112), welche derzeit unter Umweltrechtlern für helle Aufregung sorgt. Anlass war ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zur Erweiterung des Schigebiets der Schmittenhöhe um vier Seilbahnen und fünf Pisten. Das Verfahren wurde als „Großverfahren“ abgeführt. Dies bedeutet, dass der Genehmigungsantrag und die erforderlichen Unterlagen sechs Wochen hindurch zur Einsicht aufgelegen sind. In dieser Zeit haben Parteien des Verfahrens (z. B. Nachbarn) ihre Einwendungen zu erheben. Tun sie das nicht, verlieren sie ihre Parteistellung und können am Verfahren nicht mehr teilnehmen. Für Umweltanwälte sollte diese Frist nach der bisher überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Entscheidungspraxis des Umweltsenats aber nicht gelten. Damit macht das Höchstgericht nun Schluss.

Einmal zu früh, einmal zu spät

In dem Verfahren hatte der Umweltanwalt nur vor und nach der sechswöchigen Frist – also einmal zu früh und einmal zu spät – gegen das eingereichte Projekt Stellung genommen. Er vertrat dabei die Ansicht, dass für ihn als privilegierte Partei im Gegensatz zu einfachen Nachbarn diese Frist nicht gelte und er daher auch nicht aus dem Verfahren ausscheiden könne. Die Salzburger Landesregierung als erstinstanzliche Behörde teilte diese Ansicht; auch der Umweltsenat hielt fest, dass der Umweltanwalt als „Formalpartei“ seine Parteistellung selbst bei verfrühten oder verspäteten Einwendungen nicht verlieren könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun korrigiert: Der Umweltanwalt muss sich ebenso an die sechswöchige Frist halten wie andere Parteien auch. Unterlässt er dies, verliert er seine Parteistellung. Die vom Umweltsenat, der UVP-Behörde und dem Umweltanwalt angenommene Sonderstellung sei aus dem Gesetz schlicht nicht ableitbar.

Überrumpelung wird verhindert

Diese Entscheidung schafft nun für alle Beteiligten an Großverfahren zur Genehmigung von Projekten Klarheit. Schließlich wäre es völlig unsachlich, dass verfrühte bzw. verspätete Einwendungen des Umweltanwalts zulässig sein sollten. Vor der Auflagefrist hat ein Projekt nämlich in der Regel noch nicht jenen Konkretisierungsgrad, welcher eine seriöse Beurteilung zuließe. Aber auch verspätete Einwendungen konnten durch den Gesetzgeber niemals intendiert sein. Andernfalls stünde dem Umweltanwalt das sachlich nicht gerechtfertigte Privileg zu, bis knapp vor Ende eines Verfahrens zuzuwarten, um dann die Behörde und den Projektwerber mit nachträglichen Einwendungen zu überrumpeln. Projektwerber und UVP-Behörden, welche die Großverfahrensbestimmungen anwenden, können sich nun sicher sein: Äußert sich der Umweltanwalt nicht innerhalb der vorgegebenen sechs Wochen, ist er aus dem Verfahren ausgeschieden.

Martin Niederhuber ist Partner, Paul Reichel Rechtsanwalt bei Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH (am Verfahren beteiligt)

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