Kindergeld legal bezogen: Kasse fordert es retour

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Rückwirkende Gesetzesänderung brachte nicht bloß Erleichterungen.

Wien. Ein kurioser Fall hat die Justiz in Oberösterreich beschäftigt und könnte bald auch vor dem Obersten Gerichtshof landen. Es geht um die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, das eine Mutter im Jahr 2010 völlig legal bezogen hatte. Im Jahr 2013 sollten dann die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds rückwirkend vereinfacht werden. Da sich im Fall der Frau aber die neue Berechnungsmethode erschwerend auswirkte, verlangt die Gebietskrankenkasse die damals ausgezahlte Unterstützung von 2179,50 Euro zurück. In zwei Instanzen blitzte die Kasse damit ab; dem Vernehmen nach will sie aber die Möglichkeit nutzen, eine ausdrücklich zugelassene ordentliche Revision an den OGH zu erheben.

2179,50 Euro auf dem Spiel

Die Frau hatte das Kinderbetreuungsgeld für die Monate August bis Dezember 2010 bezogen und die damals geltende Zuverdienstgrenze nicht überschritten. Mit einer Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes 2013 wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen Eltern von einer Rückzahlungsverpflichtung befreien, welche die Zuverdienstgrenze überschritten hatten. Mit ihren neu auf das Jahr umgerechneten Einkünften von 19.621,72 Euro überschritt sie aber die damals gültige jährliche Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro um 3421,72 Euro. Deshalb müsse das Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden, beschied ihr die Kasse.

Mit einer dagegen erhobenen Feststellungsklage war die Frau bereits in zwei Instanzen erfolgreich: Denn die Rückforderung würde dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz widersprechen. Zu Recht habe daher das Landesgericht Steyr in verfassungskonformer Interpretation des Gesetzes das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes verneint, schreibt das Oberlandesgericht Linz in seinem Urteil (11 Rs 15i).

Der Rückersatz setze nämlich voraus, dass sich nachträglich eine ursprünglich nicht bekannte Tatsache herausstelle, bei deren Vorliegen kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestehe. Ein Beispiel wäre, dass höhere tatsächliche Einkünfte als die erlaubten bekannt würden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.03.2015)

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