Schulden geerbt: Notar muss zahlen

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OGH bestätigt strenge Aufklärungspflicht.

Wien. Wer als Erbe in die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen eintritt, kann die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten. Die unbedingte Erbantrittserklärung birgt allerdings ein Risiko, vor dem Notare im Verlassenschaftsverfahren kaum eindringlich genug warnen können. Ein solcher Notar muss nun Erben entschädigen: für Schulden, die sie aus eigener Tasche begleichen mussten.

Wer ein Erbe bedingt antritt, haftet für Schulden des Erblassers nur bis zum Wert der übernommenen Aktiva. Über den Nachlass muss aber ein Inventar errichtet werden, was Zeit und Geld kostet. Das spart man sich, wenn man das Erbe unbedingt antritt; dann haftet man jedoch mit seinem ganzen Vermögen für mögliche Schulden des Erblassers, auch solche, die im Nachlass nicht gedeckt sind.

Der erwähnte Notar sagte den Erben bloß, man könne eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wenn man ganz sicher sei, dass keine weiteren Schulden über die bisher im Verfahren erfassten Passiva hinaus vorhanden seien. Für den Obersten Gerichtshof (5 Ob 40/15s) fehlt damit der entscheidende Hinweis auf die drohende Haftung. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.05.2015)

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