Verein erwandert Recht

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Wegerecht. Ein Streit um einen Kärntner Fußweg endet damit, dass der Alpenverein sich sein Recht ins Grundbuch eintragen lassen darf.

Wien. Seit dem Jahr 2008 wurde um einen Kärntner Wanderweg vor Gericht gekämpft, nun spricht der Oberste Gerichtshof (OGH) im zweiten Rechtsgang ein Machtwort. Der Villacher Zweig des Alpenvereins – und damit auch die Allgemeinheit – bekommt das Recht, auf einem Weg zu wandern. Nicht nur das: Auch ins Grundbuch wurde das Recht eingetragen.

Konkret geht es um den Alpenvereinsweg 187, der die kürzeste Verbindung von Döbriach am Millstätter See über den Gupf auf den Mirnock darstellt. Seit den 1950er-Jahren ist der Weg in Karten verbrieft und ein beliebtes Ziel, auch für Touristen. Der Alpenverein hielt den Weg, wie er betonte, instand und versah ihn mit Wegtafeln. Doch 2005 kam es zum Streit. Der Eigentümer der Grundstücke, über die der Weg führt, übermalte die Markierungen. Es handle sich um ein Eigenjagdgebiet, erklärte er. Schon sein Vater habe einst Schranken aufgestellt und Hinweise, dass es sich um Privatbesitz handle. Wenn der Alpenverein Markierungen angebracht habe, dann bloß „listig und heimlich“. Es gebe zudem auch noch andere Möglichkeiten, um von A nach B zu gelangen.

Das Landesgericht Klagenfurt vernahm ältere Zeugen, die bestätigten, dass der Weg schon seit 1957 bestehe und seit Jahrzehnten markiert sei. Das bloße Übermalen von Markierungen habe „die ungehinderte Benützung des Weges nicht unmöglich“ gemacht und sei rechtlich irrelevant, meinte das Gericht. Auch der Hinweis auf den Privatbesitz und darauf, dass man den Weg nicht verlassen dürfe, führe zu keinen Einschränkungen bei der Benutzung des Weges. Das Landesgericht entschied, dass der Grundstückseigentümer es sich gefallen lassen müsse, dass der Alpenverein sich die Dienstbarkeit des Fußweges ins Grundbuch eintragen lässt. Zudem dürfe der Alpenverein künftig Markierungen anbringen und Instandhaltungsarbeiten vornehmen. Dazu gehöre etwa das Abschneiden von Ästen.

Alpenverein wie Gemeinde

Das Oberlandesgericht Graz bestätigte die Entscheidung, ließ aber die Revision an den OGH zu. Denn es bestünde keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit eines Weges für einen alpinen Verein.
Dabei sei eigentlich schon zuvor juristisch klar gewesen, dass Vereine dieses Recht haben können, sagt die Villacher Anwältin Roswitha Ortner, die den im Verfahren siegreichen Alpenverein vertrat, zur „Presse“. Der OGH verwarf die Revision auch. Er betonte, für einen alpinen Verein könne nichts anderes gelten als für eine Gemeinde. Beide würden Wegerechte für die Allgemeinheit einfordern.

„Am Bedarf dieses Wanderweges kann auch schon in Anbetracht des Umstandes, dass dieser Weg seit 1957 markiert, instand gehalten und von anderen frequentiert wird, kein begründeter Zweifel bestehen“, meinte der OGH (9 Ob 16/15s). Er bestätigte das Urteil der Vorinstanzen. Der Verein darf sich die Dienstbarkeit des Fußweges ins Grundbuch eintragen lassen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.06.2015)

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