Ärztevertretung mit teuren Folgen?

(c) Clemens Fabry
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Sozialversicherung. Sollten Stellvertreter Dienstnehmer sein, drohen Nachzahlungen.

Wien. Die Zeit der Schulferien ist auch die Zeit, in der viele niedergelassene Ärzte auf Urlaub gehen. Deshalb stellt sich jetzt vielfach eine juristische Frage, deren verbindliche Beantwortung noch aussteht. Sind Ärzte, die während des Urlaubs die Vertretung übernehmen, Dienstnehmer? Für die vertretenen Mediziner hätte es teure Folgen, müssten sie doch Sozialversicherungs- und Dienstgeberbeiträge zahlen, möglicherweise auch für die vergangenen drei bzw. fünf Jahre. Davor warnt der Gynäkologe Gerald Radner, Generalsekretär der Österreichischen Gesellschaft für Medizinrecht, im Gespräch mit der „Presse“.

Ist ein Kassenvertragsarzt verhindert, muss er für eine Vertretung durch einen Arzt desselben Fachgebiets sorgen. Das verlangen die Krankenversicherungsträger. Bei einem Urologen in Niederösterreich waren zwei Vertretungsärztinnen tätig. Deren Bezüge stufte das Finanzamt als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ein, weshalb es dem Urologen den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds vorschrieb. Der Facharzt bekämpfte diese Einstufung in allen Instanzen. Mit Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats auf, jedoch nur mit dem formalen Einwand, dass eine nachvollziehbare Begründung fehlte (2011/15/0122). Ob die Einstufung von Vertretungsärzten als sozialversicherungspflichtige Dienstnehmer richtig ist oder nicht, sei deshalb nach wie vor offen, sagt Radner.

Zum abgabenrechtlichen Problem kommt ein standesrechtliches: Nach dem Ärztegesetz ist es verboten, Ärzte in Ordinationen als Dienstnehmer zu beschäftigen. Somit könnte ein nicht freiberuflicher Arzt (z.B. Spitalsarzt) keine Vertretung übernehmen – und keine entsprechende Berufserfahrung samt Punkten für die Vergabe einer Vertragsarztstelle sammeln.

Allgemein richtet sich der Dienstnehmerbegriff nach der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit und danach, inwieweit jemand weisungsgebunden und ins Unternehmen eingegliedert ist. Radner empfiehlt Ärzten, die sich vertreten lassen, deshalb eine klare schriftliche Regelung, die einer Einstufung als Dienstnehmer vorbeugt (ein Muster hat Radner auf seiner Website). So solle festgehalten werden, dass der Vertreter die Ordination überlassen bekomme, dass er sich selbst vertreten lassen könne, dass die Ordinationszeiten unverbindlich seien und nur zur Orientierung dienten oder dass der Vertretungsarzt selbstständig, eigenverantwortlich und ohne persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit agiere. (kom)

Web:www.medizinrecht-europa.eu/
gerald-radner

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.07.2015)

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