Ungleiches Pensionsalter ist EU-rechtswidrig

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Eine raschere Anhebung des Pensionsantrittsalters der Frauen auf das der Männer erscheint aus faktischen und rechtlichen Gründen geboten. Das niedrigere Alter schafft Benachteiligungen – statt solche zu bekämpfen.

Wien. Vorige Woche ist die Diskussion um eine vorzeitige Anhebung des Frauenpensionsantrittsalters neu entbrannt. Politisch wie rechtlich erscheint eine Verteidigung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters nicht nachvollziehbar.

Bereits in G 223/88 ua hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Verfassungswidrigkeit des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters festgestellt. Der Gesetzgeber konterte mit einem Bundesverfassungsgesetz (BVG-Altersgrenzen) und entzog dadurch die vom VfGH festgestellte ungerechtfertigte Diskriminierung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Laut BVG-Altersgrenzen sind unterschiedliche Altersgrenzen weiblicher und männlicher Versicherter zulässig, wie auch die Angleichung des niedrigeren Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024. Ziel der bloß schrittweisen Angleichung von 2024 bis 2033 war laut Gesetzesmaterialien die Aufrechterhaltung des niedrigeren Regelpensionsalters für Frauen, solange dies aufgrund der „gesellschaftlichen, familiären und ökonomischen Benachteiligung“ erforderlich sei. Auf eine tatsächliche Benachteiligung wird aber gerade nicht abgestellt.

Grundrechtecharta geht vor

Seit 1.Dezember 2009 hat die Charta der Grundrechte der EU (GRC) Primärrechtsrang und steht somit nicht nur über nationalem (Verfassungs-)Recht, sondern auch über EU-Sekundärrecht (z.B. Verordnungen, Richtlinien). Art 21 Abs 1 GRC verbietet jede Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts. Nach Art 23 GRC ist die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.

Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter ist unstrittig eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts. Bereits 1990 hat der VfGH eindeutig festgestellt, dass eine solche Ungleichbehandlung unzulässig ist. Das unterschiedliche Pensionsantrittsalter, dessen Verfassungswidrigkeit durch ein Verfassungsgesetz saniert wurde, ist folglich aufgrund der rechtlich höherwertigen Normen der GRC mittlerweile als europarechtswidrig anzusehen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang eine europarechtliche Norm, die unter gewissen Bedingungen ein unterschiedliches Pensionsantrittsalter zulässt: Art 7 Abs 1 lit a RL 79/7. Allerdings muss seit 1. Dezember 2009 auch diese Richtlinie im Einklang mit der GRC stehen. Zudem verpflichtet ihr Art 7 Abs 2 die Mitgliedstaaten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklungen weiterhin gerechtfertigt ist, ein ungleiches Pensionsantrittsalter aufrechtzuerhalten. Österreich führt keine solchen Überprüfungen durch, sondern hat – im Gegenteil – den Angleichungszeitpunkt verfassungsrechtlich (erst!) mit Ende 2033 fixiert, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen gesellschaftlichen Entwicklungen.

Eine vorzeitige Angleichung in kleinen Schritten selbst vor 2024 verstößt nicht gegen den Vertrauensschutz: Einerseits dürfen „nur pensionsnahe Jahrgänge nicht unmittelbar betroffen sein“, andererseits fand laut VfGH mit dem BVG-Altersgrenzen eine Absicherung des ungleichen Pensionsantrittsalters sogar über die nach dem Vertrauensschutz erforderliche Periode hinaus statt.

Eine rasche Angleichung ist zudem insofern geradezu erforderlich, als mehr als 20 Jahre nach Erlass des BVG-Altersgrenzen der Gender Pay Gap in Österreich 23Prozent beträgt. EU-Durchschnitt: (nur) 16,4Prozent, allerdings unbereinigte Werte ohne Abzug objektiver Faktoren wie etwa gerade jenes des Alters. Das BVG-Altersgrenzen stellt daher kein taugliches Mittel dar, die gesellschaftlichen Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen zu verringern. Der Oberste Gerichtshof hat dies bereits 1989 anerkannt: „Kindererziehung und die [...] vielleicht erfolgte Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen können nicht durch ein früheres Frauenpensionsantrittsalter kompensiert werden; [...]ein früherer Pensionsantritt verstärkt noch die Benachteiligung der Frauen, die hiedurch [...] weniger anrechenbare Zeiten erlangen. (Folglich wird) die Höhe der Pension noch geringer. Von einer bestehende Benachteiligungen ausgleichenden Regelung kann [...] kaum gesprochen werden.“

Nur Österreich und Rumänien

Auch die EU-Kommission hat jüngst festgehalten, dass das niedrigere Frauenpensionsalter in Verbindung mit dem faktischen früheren Pensionsantritt zu unzureichenden Pensionen und einem großen Gender Pension Gap (Wachstum in Ö: von 35Prozent im Jahr 2008 auf 42Prozent 2012) führt. Dass Österreich hier eine unrühmliche Position einnimmt, belegt auch ein Blick auf das Pensionsantrittsalter von Frauen im europäischen Vergleich: 2020 werden Österreich und Rumänien die einzigen beiden EU-Länder sein, in denen das gesetzliche Frauenpensionsalter noch niedrige 60 Jahre beträgt; und wird Österreich noch nicht einmal mit der Angleichung des Pensionsantrittsalters begonnen haben, während 21 EU-Länder die Angleichung bereits abgeschlossen haben.

Fazit ist, dass die Aufrechterhaltung unterschiedlicher Pensionsantrittsalter geradezu ungeeignet ist, die einkommenstechnisch schlechtere Stellung von Frauen auszugleichen und zudem gegen Europarecht verstößt. Eine frühere Angleichung des Frauenpensionsantrittsalters ist daher nicht nur wünschenswert, sondern sogar geboten.

Dr. Klaus Kapuy ist Referent in der Abteilung Sozialpolitik der WKÖ und Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien;
Dr. Elisabeth Kohlbacher ist Universitätsassistentin und Habilitandin an der WU Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.07.2015)

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