Elsners ehemaliges Penthouse zu versteuern

(c) FABRY Clemens
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Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Helmut Elsner für seine frühere Luxuswohnung Lohnsteuer zahlen muss. Obwohl Elsner sie zurückgeben musste.

Wien. Neues Ungemach für Helmut Elsner, den wegen Untreue zu zehn Jahren Haft verurteilten früheren Generaldirektor der Bawag: Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der heute 80-Jährige für den vergünstigten Kauf einer Luxuswohnung in der Wiener Innenstadt durch seine Frau im Jahr 2005 Lohnsteuer zahlen muss. Für Elsner ist das besonders bitter, weil er und seine Frau die Wohnung nach einem Urteil im Jahr 2009 zurückgeben mussten.

Helmut Elsner war von 1995 bis 2003 Vorstandsvorsitzender der Bawag. Anlässlich seiner Pensionierung erhielt er eine attraktive Option eingeräumt: Er könne seine damals bloß gemietete Wohnung entweder selbst oder durch eine dritte Person der Bawag abkaufen. Einen Tag vor Ablauf der Option, am 29. Juni 2004, nahm er sie an: Seine Frau wolle die Wohnung kaufen, was sie dann ein Jahr später auch wirklich tat.

Mit dem Bawag-Prozess, in dessen Mittelpunkt Elsner unfreiwillig stand, fiel ein Schatten auf das Penthouse hoch über den Tuchlauben. In einem der spektakulärsten Wirtschaftsstrafverfahren der vergangenen Jahrzehnte musste sich Helmut Elsner ab Juli 2007 zusammen mit acht weiteren Angeklagten dem Vorwurf stellen, die ehemalige Gewerkschaftsbank mit hoch spekulativen Geschäften massiv geschädigt zu haben. Am Ende fasst Elsner mit zehn Jahren Haft die härteste Strafe aus. Mittlerweile kämpft er, wegen Haftunfähigkeit aus dem Gefängnis entlassen, um eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Ein Schnäppchen in der City

Zurück zum Penthouse: Bei der Aufarbeitung der Affäre um die Bank wurde auch bekannt, dass Elsners Frau Ruth die Wohnung zu einem äußerst günstigen Preis erworben hatte: Sie zahlte für die Immobilie in Toplage 474.000 Euro plus Umsatzsteuer. Das Finanzamt bezifferte den Wert nachträglich hingegen mit 3,5 Millionen Euro. Die Bawag verlangte deshalb die Wohnung zurück. Wie das Oberlandesgericht Wien im Juli 2009 bestätigte, war der Kaufvertrag nichtig; die Zustimmung des Aufsichtsrats für das Geschäft hatte gefehlt.

Fraglich war, ob Elsner wegen des begünstigten Bezugs der Wohnung Steuern zahlen musste. Seine erste Verteidigung: Nicht er, sondern die Bank solle zahlen. Denn die habe mehrmals Wohnungen an Vorstandsmitglieder zu Preisen verkauft, die von der Finanzverwaltung beanstandet worden seien. Soweit bekannt, seien Lohnsteuernachforderungen aber stets der Bank vorgeschrieben worden.

Mit dem Verweis an die Bawag kam Elsner allerdings nicht weit. Bis zuletzt offen war vielmehr, ob die zivilrechtliche Nichtigkeit die Steuerpflicht beseitigt. Entgegen der Einschätzung des Unabhängigen Finanzsenats (jetzt Bundesfinanzgericht) tut sie es nicht: Für die Steuerpflicht zähle der eingetretene wirtschaftliche Erfolg, so der VwGH (2011/13/0067); diese Wirkung trete ein, gleichgültig ob die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte unzulässig oder nichtig seien. Was zählt, ist, ob die beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen wollten. Daran war bis zum Auffliegen des Bawag-Skandals wohl nicht zu zweifeln. Ausdrücklich widerspricht der VwGH der Auffassung des UFS, wonach „in wirtschaftlicher Betrachtungsweise“ der nichtige Anschaffungsvorgang nicht ignoriert werden könne und deshalb kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugeflossen sei.

An der Versteuerung im Jahr des vergünstigten Bezugs führt also kein Weg vorbei. Kleiner Trost: Die Rückgabe der Wohnung kommt der Rückzahlung von Einnahmen gleich, und die fällt unter Werbungskosten. Es ist allerdings zweifelhaft, ob Elsner im Jahr der Rückgabe so hohe Einnahmen erzielt hat, dass der Abzug der Werbungskosten die vorherige Steuerpflicht aufwiegt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.09.2015)

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