Adelsaufhebungs-Gesetz vor dem EuGH

Wir sind Kaiser. Österreich ist wieder Monarchie! - Die Satire-Talkshow mit Seiner Majestät, Robert Heinrich I (gespielt von Robert Palfrader). Im Bild: Robert Palfrader. SENDUNG: ORF1, DO, 18.06.2009, 21:55 UHR.
Wir sind Kaiser. Österreich ist wieder Monarchie! - Die Satire-Talkshow mit Seiner Majestät, Robert Heinrich I (gespielt von Robert Palfrader). Im Bild: Robert Palfrader. SENDUNG: ORF1, DO, 18.06.2009, 21:55 UHR.(c) ORF (Milenko Badzic)
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Der Verwaltungsgerichtshof fragt den Europäischen Gerichtshof, ob das Verbot von Adelsprädikaten EU-konform ist. Die von der Linzer Anwaltskanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner vertretene Dame beschwerte sich dagegen ebenfalls beim VfGH, erhielt aber eine Abfuhr.

WIEN. Fast genau 90 Jahre nach seiner Einführung kommt das österreichische Adelsaufhebungsgesetz auf den Prüfstand des Europarechts. Das Gesetz zur Abschaffung des Adels war nach dem Ersten Weltkrieg, am 3. April 1919, von der neu gegründeten Republik „Deutschösterreich“ erlassen worden. Es steht im Verfassungsrang und verbietet die Führung des Adelszeichens „von“, des Ehrenworts „Edler“, der Prädikate „Erlaucht“, „Durchlaucht“ und „Hoheit“ sowie von adeligen Standesbezeichnungen wie Ritter, Freiherr, Graf und Fürst.

Anlässlich eines Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der Frage konfrontiert, ob das Verbot des Adels der EU-rechtlich gewährleisteten Freizügigkeit der Person (Art. 18 EG-Vertrag) widerspricht. „Steht“, so fragt der VwGH in Luxemburg an, „Art. 18 einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Nachnamen – soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält – eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?“ (2008/17/0191).

Ein solches „erwachsenes Adoptivkind“ ist die in Deutschland lebende 65-jährige Österreicherin Fürstin von X-Y (Name der Redaktion bekannt). Den klingenden Namen hatte sie nach der Annahme an Kindes statt durch den Fürsten von X-Y erhalten, und er war in dieser geänderten Form auch im österreichischen Geburtenbuch vermerkt worden. Unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), das in einem anderen Fall eines durch Adoption in Deutschland erhaltenen Adelsprädikats ergangen war (B 557/03), änderten die österreichischen Behörden dann aber den Namen auf das gewöhnliche X-Y.

Ungarischer „Prinz“ blieb ohne Erfolg

Die von der Linzer Anwaltskanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner vertretene Dame beschwerte sich dagegen ebenfalls beim VfGH, erhielt aber eine Abfuhr. Der Gerichtshof lehnte eine Behandlung ab, weil die Beschwerde angesichts des erwähnten Erkenntnisses aussichtslos sei. Schon dieses habe ergeben, dass mit den Mitteln des Verfassungsrechts dem verfassungsgesetzlichen Adelsverbot nicht beizukommen ist. Auch der VwGH hat bereits einmal – und zwar erst 2008 – den Versuch eines ungarisch-österreichischen Doppelstaatsbürgers durchkreuzt, seinen in Ungarn als Teil des Familiennamens akzeptierten „Prinzen“ gleichsam zu importieren (2008/06/0144).

Nun gibt es aber auch noch das EU-Höchstgericht. Und dieses hat – ebenfalls voriges Jahr – im Fall „Grunkin-Paul“ (s. unten) erkannt, dass ein EU-Bürger nicht dadurch an der Freizügigkeit gehindert werden dürfe, dass er in einem anderen Mitgliedstaat einen anderen Namen zu führen habe. In diesem Sinn beschwerte sich nun auch „Fürstin von X-Y“, im freien Personenverkehr und in der Dienstleistungsfreiheit behindert zu werden, wenn sie in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Namen zu führen habe.

Der VwGH verhehlt nicht seine Zweifel, dass sich die Fälle in jeder relevanten Hinsicht gleichen. So habe der Luxemburger Gerichtshof erwähnt, dass eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimerweise verfolgten Zweck stünde. Der VwGH gibt zu bedenken, dass die Adoption ein Vertrag sei, bei dem gezielt auf die namensrechtlichen Folgen Bedacht genommen werden könnte. So hätten durch die Beibehaltung des früheren Namens der Adoptivtochter die unerwünschten Auswirkungen leicht vermieden werden können. Außerdem habe der EuGH nicht auf die Frage des „Ordre public“ eingehen müssen. In dessen Licht, so ist wohl gemeint, könnte das als Bekenntnis zur Gleichheit aller Staatsbürger ohne Rücksicht auf Vorrechte der Geburt und des Standes gemeinte Verbot des Adels Vorrang genießen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.06.2009)

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